Lieferketten
EU-Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Die Europäische Union will die Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Binnenmarkt verbieten. Die Unterhändler von Europäischer Kommission, Parlament und EU-Rat haben sich im Trilog am 5. März 2024 auf einen gemeinsamen Vorschlag für eine entsprechende Verordnung geeinigt. Diese soll die geplante EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit (CSDDD) entlang der Lieferkette ergänzen.
Aktueller Stand
Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt wurde am 13. März 2024 von den EU-Botschaftern der Mitgliedsstaaten bestätigt. Da die Zeit bis zu den Europawahlen im Juni knapp wird, könnte das Dossier im weiteren Verlauf im sogenannten Korrigendum-Verfahren angenommen werden. Das bedeutet, dass die Genehmigung durch die Abgeordneten im Plenum des Parlaments bis nach den Wahlen verschoben wird. Die Regelungen werden dann nach drei Jahren gelten. (Quelle: DIHK)
- Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 26. Januar 2024: Zwangsarbeit: Rat legt Standpunkt zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt fest
- Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 05. März 2024: Rat und Parlament erzielen Einigung über Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Was bedeutet das geplante Verbot konkret?
Der umfassende Verordnungs-Entwurf sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt (auch aus Drittländern) sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor.
Die EU-Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten betrifft im Grunde genommen alle Akteure innerhalb der Wirtschaft, die Handel – unabhängig der Stufe in der Lieferkette – mit einem Produkt betreiben. Dies umfasst sämtliche Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in Verkehr bringen (wie Produzenten, Hersteller und Importeure), bereitstellen (wie Lieferanten und Händler) oder außerhalb der EU exportieren (Exporteure). Die Verordnung wird alle Wirtschaftsakteure betreffen, also unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen und ihrer Größe sowie unabhängig vom Produktionsort.
Der Kernbegriff der Zwangsarbeit wird in Anlehnung an das ILO- Übereinkommen Nr. 29 aus dem Jahr 1930 definiert. Danach ist Zwangsarbeit „jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“ Dies entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („ LkSG“) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG).
Wird ein Produkt als durch Zwangsarbeit hergestellt identifiziert, soll das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr aus der Europäischen Union unverzüglich eingestellt werden. Die betroffenen Produkte müssen dann regelmäßig vom Markt genommen werden.
Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen:
- durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,
- mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
- nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus vielen, unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruhen soll.
Zu diesen überprüfbaren Quellen sollen Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, eine Datenbank zum Zwangsarbeitsrisiko mit Schwerpunkt auf bestimmten Produkten und geografischen Gebieten sowie die von Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen gehören.
Die zuständigen Behörden sollen laut dem Entwurf im gesamten Verfahren die Grundsätze einer risikobasierten Bewertung und der Verhältnismäßigkeit anwenden.
Vor diesem Hintergrund soll die Situation von KMU in dem Vorschlag besonders berücksichtigt werden. Zwar sind KMU den Angaben zufolge nicht von der Anwendung des Instruments ausgenommen, sie sollen nach Maßgabe der EU jedoch von dessen spezifischer Ausgestaltung profitieren. Die zuständigen Behörden sollen nämlich die Größe der Ressourcen des jeweiligen Wirtschaftsakteurs sowie das Ausmaß des Risikos von Zwangsarbeit berücksichtigen, bevor sie eine formelle Prüfung einleiten.
Ausblick
Um die nationalen Behörden bei der Umsetzung zu unterstützen, wird die EU-Kommission Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Informationen zu den Risikoindikatoren veröffentlichen, um den Unternehmen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umsetzung des Verbots zu erleichtern.
Zudem soll das neue EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU-Forced Labour Product Network) als Plattform für die strukturelle Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EU-Kommission dienen.
Weiterführende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 14. September 2022: Kommission verbannt in Zwangsarbeit hergestellte Produkte vom EU-Markt
- Fragen und Antworten: Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt
- Factsheet: Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Sonstiges
(Stand: April 2024, Quelle: u. a. IHK Düsseldorf)