Lieferketten

Auswirkungen des LkSG auf KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt unter den Anwendungsbereich des LkSG. Jedoch können KMU dennoch mit den Bestimmungen des Gesetzes in Kontakt kommen, wenn sie Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen erbringen oder Produkte an ein Unternehmen liefern, das seinerseits den Pflichten des LkSG unterliegt.

Was bedeutet das für KMU konkret?

  • Verpflichtete Unternehmen können von Zulieferern gegebenenfalls Informationen für ihre Risikoanalyse anfordern, wie z. B. Informationen über festgestellte Risiken oder Verletzungen, ob der Zulieferer eine eigene Risikoanalyse durchführt und ggf. nach welcher Methode, sowie Informationen über für das Produkt oder die Dienstleistung verwendete Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen ebenso wie Informationen über Betriebsstätten von Vorlieferanten.
  • Abhängig vom Ergebnis ihrer Risikoanalyse können verpflichtete Unternehmen gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen bei ihren Zulieferern durchführen, wie z. B. Schulungen zu einem vereinbarten Lieferantenkodex (Code of Conduct) oder die Verankerung vertraglicher Kontrollmechanismen.
  • Wenn verpflichtete Unternehmen Verstöße gegen die Vorgaben des LkSG feststellen, wie z. B. Kinderarbeit in der Lieferkette, müssen sie sich um Abhilfe bemühen. In diesem Fall können sie gegebenenfalls einen Zulieferer auffordern, an der Lösung mitzuwirken.
  • Bei der Einrichtung von Beschwerdeverfahren können verpflichtete Unternehmen Zulieferer fragen, welche Personen als Nutzer dieses Verfahren infrage kommen, wie z. B. Mitarbeiter oder Anwohner, und den Zulieferer darum bitten, das Verfahren für diese Gruppen zugänglich zu machen.
Diese Anforderungen von den verpflichteten Unternehmen an KMU sind auch im LkSG entsprechend vorgesehen.

Was müssen KMU nicht leisten?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht verpflichtet, die Anforderungen des LkSG eigenständig zu erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Umsetzung und Überwachung des LkSG zuständig ist, wird KMU weder kontrollieren noch mit Sanktionen wie Bußgeldern belegen.
Speziell bedeutet dies, dass KMU nicht dazu verpflichtet sind
  • eine eigene Risikoanalyse für ihre Lieferkette durchzuführen.
  • eigenständig zu bestimmen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen für ihre Lieferkette erforderlich sind.
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten.
  • Berichte an das BAFA zu senden oder an solchen mitzuwirken.

Zusammenarbeit von verpflichteten und nicht-verpflichteten Unternehmen

In vielen Fällen ist es erforderlich, dass verpflichtete Unternehmen mit ihren Zulieferern kooperieren, um ihren eigenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen.
Verpflichtete Unternehmen benötigen insbesondere Unterstützung von ihren Zulieferern bei der Risikoanalyse, der Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie bei der Einrichtung eines Beschwerdemechanismus. Obwohl Zulieferer nicht gesetzlich verpflichtet sind, mit den Unternehmen in einer solchen Sorgfaltskette zusammenzuarbeiten, ist dies in den meisten Fällen in der Praxis notwendig und für beide Seiten vorteilhaft.
Zusammenarbeit sollte jedoch nicht als eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes angesehen werden.
Wenn ein verpflichtetes Unternehmen beispielsweise von seinen Zulieferern verlangt, alle Verpflichtungen des Gesetzes einzuhalten und sich ausschließlich darauf verlässt, kann dies dazu führen, dass das BAFA das Unternehmen auf seine LkSG-Konformität hin umfassend prüft. Eine Übertragung von Sorgfaltspflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig. Ebenso wären Forderungen nach einer schriftlichen Bestätigung seitens der Zulieferer, dass alle relevanten Menschenrechts- und Umweltschutzbestimmungen in der Lieferkette eingehalten werden, zu weitreichend.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sich in einer detaillierten Handreichung und anderen Veröffentlichungen intensiv mit der Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht-verpflichteten Unternehmen nach dem LkSG befasst. Dabei betont es wiederholt die begrenzten Mitwirkungspflichten der Zulieferer:
Insbesondere fordert das BAFA von den direkt verpflichteten Unternehmen, bei der Festlegung von Anforderungen an Lieferanten und Nachunternehmer mit Bedacht vorzugehen, diese Entscheidungen zu begründen und insbesondere nicht den Versuch zu unternehmen, Lieferanten und Nachunternehmer dazu zu drängen, Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich dem direkt verpflichteten Unternehmen obliegen.
KMU sollten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit LkSG-verpflichteten Unternehmen vor allem Folgendes beachten:
  • Achten Sie bei Datenabfragen zur Herkunft von Produkten oder potenziellen Risiken in der Herstellung auf eine entsprechende konkrete Begründung für die Abfrage. Aus der Begründung sollte insbesondere hervorgehen, dass das verpflichtete Unternehmen eine Risikoanalyse i. S. d. LkSG durchgeführt hat, welche Risiken identifiziert wurden und welche konkreten Fragestellungen infolgedessen entstanden sind. Bei Nichtvorliegen einer Begründung sollte diese eingefordert werden und Informationen erst bereitgestellt werden, wenn die Datenabfrage begründet wurde.
  • Prüfen Sie, ob bei Datenabfragen bestimmte Informationen geschützt werden müssen, weil es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese können unkenntlich gemacht oder zusammengefasst werden.
  • Bitten Sie das verpflichtete Unternehmen darum, dessen Ressourcen, Informationen und Tools zur Risikoermittlung mit nutzen zu dürfen.
  • Lassen Sie sich bei Aufforderung zur Beteiligung an Präventions- und Abhilfemaßnahmen oder der Ausgestaltung eines Beschwerdeverfahrens aufzeigen, welche Risiken konkret festgestellt wurden, in welcher Weise die geforderte Beteiligung erfüllt werden kann und ob und wie das verpflichtete Unternehmen dies mit eigenen Mitteln unterstützt.

Wie kann ich mich als KMU strategisch gut aufstellen?

Unabhängig von den Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) existieren Erwartungen an die Sorgfalt, die sich auf verschiedene Quellen stützen, wie beispielsweise den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft & Menschenrechte (NAP) der Bundesregierung, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Diese Erwartungen gelten auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Durch die proaktive Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Lieferkettengesetzes können KMU nicht nur selbst ein Compliance-System aufbauen, sondern auch langfristige Wettbewerbsvorteile erzielen, indem sie sich als verantwortungsbewusste und nachhaltige Geschäftspartner positionieren.
So ergeben sich Chancen, indem Sie:
  • selbst Risiken frühzeitig erkennen und proaktiv angehen können;
  • einen Wettbewerbsvorteil erzielen, insbesondere bei der Geschäftsentwicklung mit vom LkSG-verpflichteten Kunden;
  • sich die Verhandlungen mit ihren Kunden erleichtern können, wenn sie selbst die Anforderungen an ein robustes sorgfaltspflichtenbezogenes Risikomanagementsystem verstehen.
Um auch KMU in diesem Streben zu unterstützen, hat die Bundesregierung unter anderem den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte ins Leben gerufen. Dieser bietet kostenfreie, vertrauliche und maßgeschneiderte Beratung zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfalt und unterstützt dabei, die unternehmerischen Aktivitäten umwelt- und sozialverträglich zu gestalten:

Weiterführende Informationen

IHK-Un­ter­stüt­zungs­ma­te­ria­li­en

(Stand: April 2024)