Carnet A.T.A.

Allgemeine Informationen zum Carnet A.T.A.

Dem DIHK wurde zunehmend berichtet, dass der französische Zoll bei der Ausfuhrabfertigung von deutschen Carnets Probleme bereitet, da das Binnenzollamt das gelbe Ausfuhrblatt entnimmt. Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 heißt es „Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten (...) e) sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.”
Der DIHK steht hierzu bereits seit geraumer Zeit in Kontakt mit dem französischen Bürgen, der zur Information einen Auszug aus dem französischen amtlichen Zollblatt übersandt hat. Hier heißt es (übersetzt): die Ausfuhrzollstelle ist für die Übernahme des Carnets und des Ausfuhrblatts zuständig, darf aber Feld 7 des Ausfuhrstammabschnitts mit einem Sichtvermerk nicht versehen. dies wird von der Ausgangszollstelle erledigt. Die Ausfuhrzollstelle (...) stempelt Feld 7 des Ausfuhrstammabschnitts nicht, behält aber das Ausfuhrblatt ein.
Bei Problemen dieser Art empfehlen wir den Unternehmen, auf das genannte Zollblatt zu verweisen.
Nachdem bereits erfolgten Carnetstopp für Belarus und Russland untersagt die Allianz Trade (vormals Euler Hermes) nun auch die Ausstellung von Carnets und Anschlusscarnets für die Ukraine bis auf Widerruf. Bereits im Umlauf befindliche Carnets sollten ebenfalls nicht mehr für Reisen in die Ukraine, Russland oder Belarus benutzt werden

IHK-Reisepass für Waren

Das Wort „Carnet“ stammt aus dem Französischen und heißt soviel wie „Heft“. Die Abkürzung „A.T.A.“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet A.T.A.“ also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster erleichtert. Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- beziehungsweise Durchfuhrländern entfällt. Durchschnittlich verlangen die Zollverwaltungen der verschiedensten Länder sonst zwischen 20 bis 40 Prozent des Warenwertes als Sicherheitsleistung vom Reisenden. Carnets bieten zusätzlich die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
Aber auch wenn Waren nur vorübergehend mit einem Carnet ausgeführt werden, ist zu prüfen, ob eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung notwendig sein könnte. Neben der Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung ist nur in diesem Fall dann auch eine Ausfuhranmeldung erforderlich. Auskünfte hierzu erteilen die Zollstellen, IHKs und die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA). Parallel dazu können in den Verwendungsländern zum Teil spezielle waren- beziehungsweise tätigkeitsbezogene Vorgaben bestehen. Informationen dazu sind über Kontaktpersonen in dem Land (Kunde, AHK, Konsulat, Botschaft,...) oder in Deutschland (Konsulate, Botschaften, Handelseinrichtungen, IHKs,...) erhältlich.
In mehr als 40 Staaten außerhalb der Europäischen Union, alle Carnetanwendungsländer befinden sich als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt, können Waren unter Deckung eines Carnets A.T.A. verwendet werden. Die meisten dieser Staaten haben die drei „Basisanwendungen“ ratifiziert:
  • Messegut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
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© IHK Nord Westfalen
Messe- und Ausstellungsgüter sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standardausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen und Geräte, ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- beziehungsweise eingeführt werden.
Berufsausrüstung, das heißt Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk oder Fernsehen. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Daneben gestatten manche Staaten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen Zwecken. Keinesfalls kann ein Carnet für Verbrauchsgüter, für ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren beziehungsweise für Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...) von den IHKs ausgegeben werden.
Ein Carnet ist maximal ein Jahr gültig. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in fast allen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. Informieren Sie sich bitte vor der Beantragung eines Carnets bei der IHK über den aktuellen Stand, weil sich immer wieder Änderungen ergeben.
Mit dem Carnet brauchen keine ausländischen Einfuhrabgaben (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Einfuhrgebühren) entrichtet werden. Das ist nur deshalb möglich, weil an die Stelle der sonst zu hinterlegenden Einfuhrabgaben ein „Bürgender Verband“ tritt, der gegenüber der ausländischen Zollverwaltung haftet. In Deutschland übernimmt diese Funktion der Deutsche Industrie- und Handelskammertag beziehungsweise stellvertretend die örtliche Industrie- und Handelskammer. Diese ist darum auch für die Ausgabe der Carnets verantwortlich. Zur Abdeckung des damit verbundenen Risikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der auch die Einschaltung und das Mitspracherecht von Euler Hermes beim Carnetverfahren beinhaltet.
Dem Carnetantragsteller entstehen Kosten durch die IHK-Bearbeitungsgebühr und ein spezielles Versicherungsentgelt (siehe „Weitere Informationen”). Das von der IHK an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen. Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland. Die Höhe des Versicherungsentgeltes ist abhängig vom Gesamtwarenwert der im Carnet aufgelisteten Güter. Eine Übersicht mit den Entgeltsätzen finden Sie am Ende dieses Merkblattes.

Carnetbeantragung

Vor der Reise sind die nachstehenden 4 Schritte zur Carnetbeantragung erforderlich
  1. Online-Antragstellung über www.e-ata.de
  2. Druck des Carnet durch die IHK
  3. Zustellung per Post oder Abholung
  4. Bestätigung der Nämlichkeit der Ware im unteren Abschnitt (links) des grünen Carnet-Deckblattes durch das zuständige Zollamt. Das bedeutet, dass der Carnetnutzer im Regelfall mit allen in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren sowie dem Carnet das Zollamt vor der ersten Reise zur sog. Nämlichkeitssicherung aufsuchen muss. Der Zollbeamte ergreift Maßnahmen, damit später festgestellt werden kann, dass bei der Wiedereinfuhr die identischen („nämlichen“) Waren, die vorher ausgeführt wurden, auch wieder zurückkommen. Dies ist die Voraussetzung für die Abgabenbefreiung bei der Rückkehr (Wiedereinfuhr) der Waren.
Weitere Hinweise zur elektronischen Beantragung finden Sie hier

Anwenderstaaten

In mehr als 40 Staaten außerhalb der Europäischen Union können Waren unter Deckung eines Carnets A.T.A. verwendet werden.
Einige Länder beschränken die international gängigen Verwendungen oder lassen diese gar nicht zu. Andere Staaten erlauben weitere auch nationale Verwendungen mit Carnet A.T.A.
Eine Übersicht über die zugelassenen Verwendungszwecke der Anwenderstaaten finden Sie unter „Weitere Informationen".