International
Außenwirtschafts-Ticker
- Europäische Kommission schlägt Verschiebung der Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten um ein Jahr vor
- Aktualisierung der Anhänge der EG Dual-use-Verordnung
- Großbritannien: Safety and Security-Zollanmeldung für Einfuhren aus der EU werden verschoben auf den 31.01.2025
- CBAM: Verwendung tatsächlicher Emissionsdaten
- Beglaubigung von Rechnungen und Ursprungszeugnissen auf der UAE MOFA-Seite
- CBAM: EU-Kommission stellt Self Assessment Tool zur Verfügung
- Verlautbarung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu CBAM-Berichtspflichten QIII 2024 bis QIV 2025
- Wichtige Aktualisierung : Verbot von nicht recycelbaren Polystyrolverpackungen auf 2030 verschoben
- IHK-Außenwirtschaftsreport 2024
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte
- CBAM - Deutsche Behörde und Standardwerte stehen nun fest
- Zoll-News
Europäische Kommission schlägt Verschiebung der Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten um ein Jahr vor
22. November 2024 | Die Europäische Kommission hat eine Verschiebung der Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten um ein Jahr vorgeschlagen.
Update:
Seit Anfang Oktober zeichnet sich eine Hängepartie zwischen den EU-Institutionen um die Verschiebung der EUDR ab. Die von der Kommission vorgeschlagene Verschiebung wurde zwar von Rat und Parlament bestätigt, doch aufgrund eingebrachter Änderungsvorschläge durch das Parlament ist die Verschiebung nicht gesichert. Denn Rat und Kommission müssten den inhaltlichen Änderungen ebenfalls zustimmen.
Falls keine Einigung erzielt wird, beginnt die Anwendung der EUDR wie geplant am 30.12.2024 bzw. 30. Juni 2025.
Seit Anfang Oktober zeichnet sich eine Hängepartie zwischen den EU-Institutionen um die Verschiebung der EUDR ab. Die von der Kommission vorgeschlagene Verschiebung wurde zwar von Rat und Parlament bestätigt, doch aufgrund eingebrachter Änderungsvorschläge durch das Parlament ist die Verschiebung nicht gesichert. Denn Rat und Kommission müssten den inhaltlichen Änderungen ebenfalls zustimmen.
Falls keine Einigung erzielt wird, beginnt die Anwendung der EUDR wie geplant am 30.12.2024 bzw. 30. Juni 2025.
Die Kommission hat zeitgleich mit dem Vorschlag zur Verschiebung ein Leitliniendokument und eine dritte erweiterte Ausgabe der „FAQs“ veröffentlicht.
Wie es weiter geht:
Das Europäische Parlament und Rat müssen der Änderung voraussichtlich im Schnellverfahren zustimmen, denn bis Dezember, dem bislang geplanten Start für die Verordnung, bleibt wenig Zeit. Im Parlament könnte direkt das Plenum abstimmen, statt zuerst der zuständige Ausschuss. Und Rat und Parlament können die Trilogverhandlungen auslassen, wenn beide den Kommissionsvorschlag ohne Änderungen mittragen.
Aktualisierung der Anhänge der EG Dual-use-Verordnung
14. November 2024 | Mit der Delegierten Verordnung vom 05.09.2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Weitere Informationen
Großbritannien: Safety and Security-Zollanmeldung für Einfuhren aus der EU werden verschoben auf den 31.01.2025
12.11.2024 | Ursprünglich war der Start für das Verfahren „Safety and Security declarations" (Summarische Eingangzollanmeldungen, ESumA) für den 31.10.2024 vorgesehen. Nun hat die britische Botschaft die DIHK informiert, dass der Termin auf den 31.01.2025 verschoben wird.
Diejenigen, die bereit sind, ihre Erklärungen vor diesem Datum einzureichen, werden ermutigt, dies zu tun.
Die britische Botschaft hat in diesem Kontext die folgenden zwei Dokumente veröffentlicht
- „Safety and Security declarations – new requirements from 31 January 2025” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB)
- „New Safety and Security GB dataset” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB)
CBAM: Verwendung tatsächlicher Emissionsdaten
7. Oktober 2024 | Seit 01.08. 2024 müssen zur Erstellung eines CBAM-Berichts tatsächliche Emissionsdaten verwendet werden. Sollten keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Unternehmen darlegen, dass sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen
Beglaubigung von Rechnungen und Ursprungszeugnissen auf der UAE MOFA-Seite
30. September 2024 | Die eDAS-Bescheinigung („attestation“) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) seit dem 01. März 2023 verpflichtend. Der Übergang zur neuen Version von eDAS setzt voraus, dass nur Unternehmen oder Personen mit einem UAE Pass sich registrieren und einloggen können. Da deutsche Unternehmen in der Regel keinen UAE Pass erhalten können, sind wahrscheinlich die Kunden in den VAE nun dafür verantwortlich, die Beglaubigung der Rechnungen und Ursprungszeugnisse selbst über die eDAS-Seite durchzuführen, anstatt dies von der deutschen Seite zu übernehmen. eDAS 2.0 ist seit dem 01.09.2024 aktiv
Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Nur Personen mit einem UAE Pass können sich im System registrieren und darauf zugreifen (eDAS Frequently Asked Questions)
- Es sieht so aus, als ob die Kunden in den VAE nun selbst die Beglaubigung der Dokumente über das eDAS-Portal durchführen müssen, wie es auch Ihr Außendienstler erwähnt hat. Dies passt zum Übergang zu einem stärker automatisierten und lokal nutzerbasierten Beglaubigungsprozess
- Die Hauptdokumente, die beglaubigt werden müssen, sind Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse für in die VAE importierte Waren (eDAS Frequently Asked Questions).
Für weitere Informationen können Unternehmen den Support des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten per E-Mail (eattestation.csd@mofaic.gov.ae) kontaktieren.
CBAM: EU-Kommission stellt Self Assessment Tool zur Verfügung
25. September 2024 | Mithilfe des Self Assessment Tools können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik „Guidance” zum Download zur Verfügung.
Verlautbarung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu CBAM-Berichtspflichten QIII 2024 bis QIV 2025
7. August 2024 | Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
- Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
- Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Wichtige Aktualisierung : Verbot von nicht recycelbaren Polystyrolverpackungen auf 2030 verschoben
7. Juni 2024 | Die französische Regierung hat offiziell bekannt gegeben, dass das Verbot von Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Styrolpolymeren oder -copolymeren bestehen, nicht recycelbar sind und nicht in einen Recyclingstrom integriert werden können, von 2025 auf 2030 verschoben wird.
Nachstehend finden Sie die freie Übersetzung der Stellungnahme von Frau Dominique Faure, beigeordnete Ministerin für Gebietskörperschaften und den ländlichen Raum:
„Das Gesetz zur Bekämpfung des Klimawandels zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Polystyrolverpackungen zu verringern und sie der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Diese Maßnahme wird es Frankreich ermöglichen, seine europäischen Recyclingziele zu erreichen und damit seinen Beitrag zum EU-Haushalt - 1,5 Milliarden Euro für diesen Posten im Jahr 2023 - zu senken.
Die künftige EU-Verordnung sieht vor, dass alle Verpackungen bis 2030 recycelbar sein und bis 2035 im industriellen Maßstab recycelt werden sollen. Ich weiß, dass die Industrie Anstrengungen unternommen hat. Diese haben jedoch nicht dazu geführt, dass die Recyclingfähigkeit aller dieser Verpackungen zu dem im Gesetz vorgesehenen Termin erreicht wurde.
Da das Gesetz und die Richtlinie noch nicht in Kraft getreten sind, erscheint es vernünftig, das Verbot von 2025 auf 2030 zu verschieben, um das Risiko einer Überumsetzung zu vermeiden und den Projekten für Kunststoffharze Zeit zum Erfolg zu geben. Es wird Aufgabe des Parlaments sein, Artikel L. 541-15-10 des Umweltgesetzbuchs zu ändern.“
Die offizielle Stellungnahme in französischer Sprache finden Sie hier (siehe „report de l'interdiction des polymères non recyclables").
IHK-Außenwirtschaftsreport 2024
13. Mai 2024 | Im vergangenen Jahr führten Unternehmen aus NRW besonders intensiv Handel mit Ländern der EU, China und den USA. Im weltweiten Geschäft leiden die Firmen jedoch weiterhin unter Protektionismus und Überregulierungen, was zu einer gedämpften Geschäftsperspektive auf fast allen Märkten führt. Das geht aus dem aktuellen IHK-Außenwirtschaftsreport der nord-rhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern hervor.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte
30. April 2024 | Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
CBAM - Deutsche Behörde und Standardwerte stehen nun fest
18. Januar 2024 | Lange herrschte Ungewissheit, nun herrscht endlich Klarheit: Die im Umweltbundesamt angesiedelte Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt verantwortet das Thema CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) in Deutschland.
Fast gleichzeitig wurden von Seiten der Europäischen Union die Standardwerte veröffentlicht, die die betroffenen Einführer für die Berechnung der entstandenen CO2-Emissionen für die ersten drei Berichte nutzen dürfen, sofern keine errechneten oder gemessenen Daten seitens der Lieferanten vorliegen.
Ab 01.07.2024 können die Standardwerte dann nur noch im Rahmen der „Schätzwertmethode“ für maximal 20% der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern verwendet werden.
Allgemeine Infos, z.B. welche Unternehmen von CBAM betroffen sind finden Sie hier.
Allgemeine Infos, z.B. welche Unternehmen von CBAM betroffen sind finden Sie hier.
Zoll-News
Aktuelle Informationen im Bereich Zoll stellt Ihnen die IHK unter den Zoll-News zur Verfügung.