International
Zoll-News
- PEM-Regelungen ab 01.01.2025
- EU-Kommission will Einfuhr aller Waren, die Gegenstand von Handelsschutzuntersuchungen sind, zollamtlich erfassen lassen.
- Libyen: Einführung des ACI-LIBYA (Advance Cargo Information) Systems wird verschoben
- DIHK Ideenpapier Exportkontrolle
- BMWK aktualisiert Hinweispapiere zu Sanktionsumgehungen
- Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16, 41
- Vorläufige Antidumpingzölle auf chinesischen Biodiesel
- Zollaussetzungen / Zollkontingente: Anträge aus Deutschland
- EU führt Zölle auf Hafer aus der Ukraine wieder ein
- Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR
- Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED
- EU-Kommission verhängt endgültige Antidumpingzölle auf PET aus China
- Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen
- EU-Importsystem ICS 2 – Phase 3
- Schweiz: Aufhebung der Industriezölle
- Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
- BAFA-Bescheide ab 2024 gebührenpflichtig
- EU-Kommission veröffentlicht Kombinierte Nomenklatur 2024
PEM-Regelungen ab 01.01.2025
19. November 2024 | Das revidierte Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (PEM) wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten und sollte ursprünglich alle derzeit geltenden bilateralen Regeln und Übergangsbestimmungen ersetzen. Die Kommission hat jedoch eine neue Bestimmung vorgeschlagen, die eine zusätzliche einjährige Übergangszeit vorsieht, um allen Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Aktualisierung ihrer bilateralen Abkommen abzuschließen. Das bedeutet, dass das derzeitige Übereinkommen noch ein weiteres Jahr gilt, während die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens gleichzeitig ab Januar 2025 Anwendung finden werden. Über diesen Vorschlag wird der PEM-Ausschuss am 12. Dezember abstimmen, und auf der Grundlage der Rückmeldungen der Vertragsparteien wird mit einem positiven Votum gerechnet. Im unwahrscheinlichen Fall einer Ablehnung wird die Kommission weitere Leitlinien vorlegen.
Konkret bedeutet das, dass bei Erklärungen des Ursprungs ab dem 01.01. die bisherige Bezeichnung „Transitional Rules" zu „Revised Convention" gemacht werden muss, da die „Übergangsregeln" offiziell nicht mehr gelten und das neue Revidierte Übereinkommen die Rechtsgrundlage für den neuen Übergangszeitraum bilden. Es ändert sich also nur der Name auf den Erklärungen, an den konkreten Ursprungsregeln ändert sich erstmal nichts.
EU-Kommission will Einfuhr aller Waren, die Gegenstand von Handelsschutzuntersuchungen sind, zollamtlich erfassen lassen.
19. November 2024 | Die EU-Kommission hat Ende September beschlossen, alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, zollamtlich zu erfassen, einschließlich der laufenden Untersuchungen, in denen noch keine vorläufigen Feststellungen getroffen wurden.
Dies zielt darauf ab, den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente zu stärken und ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Bislang wurden die Einfuhren in der Regel nur auf begründeten Antrag von in der EU ansässigen Unternehmen zollamtlich erfasst. Laut EU-Kommission soll die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, Verfahren vereinfachen und Unternehmen entlasten. Gleichzeitig erhält die Kommission präzise und genaue Informationen über die Herkunft und die Mengen der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeinen Marktentwicklungen. Dies würde auch einen drastischen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Waren im Vorfeld der Einführung der Maßnahmen verhindern.
Dies zielt darauf ab, den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente zu stärken und ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Bislang wurden die Einfuhren in der Regel nur auf begründeten Antrag von in der EU ansässigen Unternehmen zollamtlich erfasst. Laut EU-Kommission soll die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, Verfahren vereinfachen und Unternehmen entlasten. Gleichzeitig erhält die Kommission präzise und genaue Informationen über die Herkunft und die Mengen der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeinen Marktentwicklungen. Dies würde auch einen drastischen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Waren im Vorfeld der Einführung der Maßnahmen verhindern.
Libyen: Einführung des ACI-LIBYA (Advance Cargo Information) Systems wird verschoben
4. November 2024 | Verpflichtendes Inkrafttreten per 1.11.2024 aufgeschoben – neues Startdatum unklar.
Wie die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mitteilt, hat die libysche Zollbehörde den Beginn der Implementierung des „Advance Cargo Information (ACI LIBYA) Systems“, einem Fracht-Voranmeldesystem, bekanntgegeben. Ein ähnliches System existiert bereits in Ägypten.
Die neuen Regelungen sollten laut des offiziellen Dekrets zum 1.11.2024 in Kraft treten. Jedoch wurde am 28.10. bekanntgegeben, dass dieser Termin aufgeschoben wird. Es wurde bisher kein neues Datum für das Inkrafttreten des ACI LIBYA Systems genannt. Alle aktuellen Sendungen können noch ohne dem ACI LIBYA System abgewickelt werden.
Sobald das ACI LIBYA System aber – an einem noch unbekannten Termin – in Kraft tritt, müssen alle Sendungen mittels ACI LIBYA System abgewickelt werden. Ansonsten wir die Zollabwicklung verweigert.
Die Implementierung des ACI LIBYA-Systems erfolgt im Rahmen der Bemühungen der Zollbehörde, die Zollabwicklung digitaler und automatisierter durchzuführen. Derzeit läuft die Testphase des ACI-Systems. Daher fordert die Zollbehörde alle Exporteure, Importeure bzw. deren Vertreter auf, sich im System zur Vorabregistrierung von Sendungen (ACI LIBYA) unter https://aci.customs.gov.ly/en zu registrieren.
Von der libyschen Zollbehörde wurde bereits jetzt festgehalten, dass nach der verpflichtenden Einführung des Systems keine Waren mehr in den libyschen Staat verschifft werden dürfen, ohne ein (ACI-)Dokument zu erhalten.
Das ACI LIBYA System soll sicherstellen, dass alle Frachtinformationen vor dem Verlassen des Ursprungshafens (Port of Origin) und bei der Ankunft im Zielhafen in Libyen (Port of Destination) bereits an die Zollbehörde übermittelt werden. Durch die Bereitstellung dieser Daten an die Zollbehörde und sonstige Regulierungsbehörden ermöglicht das ACI-System die Überprüfung der eingehenden Fracht und stellt eine Risikobewertungen vor der endgültigen Zustellung der Waren sicher.
Weiterführende Informationen für ausländische Exporteure finden sich unter ACI-LIBYA.
DIHK Ideenpapier Exportkontrolle
17. Oktober 2024 | Im Rahmen der veröffentlichten Wachstumsinitiative stellt die DIHK das Ideenpapier Exportkontrolle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB) vor. Das Papier wurde gemeinsam mit den IHKs und unter Einbeziehung zahlreicher Praxiserfahrungen von Exportexperten und Unternehmen erarbeitet.
Das Ideenpapier hat das Ziel, die Bürokratie zu reduzieren, digitale Verfahren voranzutreiben und die behördliche Zusammenarbeit zu verbessern, damit die Exportkontrolle den Anforderungen einer globalisierten Wirtschaft gerecht wird und der administrative Aufwand für Unternehmen verringert wird. Eine gut strukturierte Exportkontrolle ist entscheidend, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Wachstumsziele der deutschen Wirtschaft zu unterstützen.
BMWK aktualisiert Hinweispapiere zu Sanktionsumgehungen
8. Oktober 2024 | Nach Berücksichtigung der Rückmeldungen zu den Hinweispapieren zum Thema „Sanktionsumgehungen" hat das BMWK beide Dokumente angepasst. Besonders der Einleitungsteil wurde umfassend überarbeitet, um der Bitte nach mehr Orientierung für die Compliance-Prozesse der Unternehmen nachzukommen. Die aktualisierten Hinweispapiere finden Sie unter der Rubrik Exportkontrolle - „Weitere Informationen"
Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16, 41
24. September 2024 | Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 wurden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) neu bekannt gegeben.
Hintergrund ist, dass Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder aber weiterhin kontrolliert werden soll.
Aufgrund dessen werden die Allgemeine Genehmigung Nr. 12, 13, 16, 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.
Ergänzende Informationen finden Sie hier.
Vorläufige Antidumpingzölle auf chinesischen Biodiesel
10. September 2024 | Die EU hat vorläufige Antidumpingzölle auf chinesische Biodiesel-Importe eingeführt. Angesetzt sind Zölle zwischen 12,8 und 36,4 Prozent. Ihre Laufzeit beträgt sechs Monate. Die Entscheidung basiert auf einer Untersuchung zu Beschwerden europäischer Biokraftstoffhersteller. Unternehmen, für die der Höchstsatz von 36,4 Prozent gilt, sind Firmen der Jiaao Group (Zhejiang EastRiver Energy S&T, Zhejiang Jiaao Enproenergy und Jiaao International Trading).
Zollaussetzungen / Zollkontingente: Anträge aus Deutschland
6. August 2024 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass im Rahmen der halbjährlichen Verhandlungsrunden zu autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten die Nationale Vorprüfung der deutschen Anträge über die Maßnahmen, die zum 01.07.2025 wirksam werden sollen, beginnen. Wirtschaftliche Einwände gegen deutsche Anträge sind bis Ende August 2024 beim BMWK einzureichen.
Eine unverbindliche Übersichtsliste der in dieser Verhandlungsrunde aufgenommenen Anträge finden Sie auf der BMWK-Webseite hier.
Bitte beachten Sie, dass die in dieser Liste enthaltenen Angaben (Tarifnummer, Warenbezeichnungen) vorläufig sind und erforderlichenfalls angepasst werden.
Bitte beachten Sie, dass die in dieser Liste enthaltenen Angaben (Tarifnummer, Warenbezeichnungen) vorläufig sind und erforderlichenfalls angepasst werden.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat VA5 (buero-VA5@bmwi.bund.de), wird empfohlen, wenn – z. B. potenzielle Hersteller – nicht ausschließen können, dass sie durch eine allgemeinere Fassung der Warenbeschreibung negativ betroffen sein könnten.
Das BMWK bittet um Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf eine mögliche Produktion dieser Waren in Deutschland.
Wirtschaftliche Einwände gegen deutsche Anträge können bis spätestens Ende August beim BMWK eingereicht werden (an: buero-VA5@bmwi.bund.de).
Hier finden Sie das entsprechende Dokument für einen Einwand in Deutsch/Englisch zum Download.
Weitere Informationen zum Thema sowie zu Fristen finden Sie auf der BMWK-Webseite unter Zollabwicklung.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Zilg im BMWK zur Verfügung.
EU führt Zölle auf Hafer aus der Ukraine wieder ein
5. Juli 2024 | Ab sofort gelten Zollkontingente für Hafer aus der Ukraine.
Seit Mai 2022 setzt die EU Zölle und Kontingente für Einfuhren aus der Ukraine aus. Nun führt sie Zölle für Hafer wieder ein, indem sie das Zollkontingent für Hafer aus dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine (Anhang I-A) wieder in Kraft setzt. Die Zollkontingente gelten ab 19. Juni 2024 bis zum 5. Juni 2025.
Zum Hintergrund
Die EU gewährt Einfuhren aus der Ukraine Handelsvorteile: Im Mai 2024 verlängerte die EU die Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für ukrainische Einfuhren in die EU um ein weiteres Jahr bis zum 5. Juni 2025. Mit der Verlängerung beschloss die EU auch eine Schutzklausel. Damit verpflichtet die Verordnung die EU-Kommission, Kontingente wieder einzuführen, wenn bestimmte Einfuhrmengen erreicht sind. Diese Klausel betrifft sensible Erzeugnisse, zu denen Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Mais, Grobgries und Honig gehören.
Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR
25. Juni 2024 | Am 24. Mai 2024 wurde eine Übergangsregel zur Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. der türkischen Zollbehörden informiert (Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion). Nun hat die Europäische Kommission bestätigt, dass alle elektronischen A.TR-Bescheinigungen ohne Unterschrift, unabhängig vom Ausstellungsdatum, anerkannt werden können, sofern sie einen QR-Code und einen Link zur Überprüfung der Echtheit enthalten. Für Bescheinigungen, die seit dem 1. Mai 2024 aufgrund fehlender Unterschriften nicht anerkannt wurden, können Unternehmen innerhalb von drei Jahren einen Erstattungsantrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen, wenn die Bescheinigungen den genannten Anforderungen erfüllen. Weitere Informationen finden Sie hier: Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED
3. Mai 2024 | Wie der Deutsche Zoll auf seiner Webseite informiert, soll künftig nach Empfehlung der Europäischen Kommission in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell „Europäische Union” eingetragen werden. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.
EU-Kommission verhängt endgültige Antidumpingzölle auf PET aus China
8. April 2024 | Die Europäische Kommission hat am 27.03.2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate (PET) aus China eingeführt. Die Kommission bestätigte die am 27.11.2023 eingeführten vorläufigen Zölle, die je nach ausführendem Hersteller zwischen 6,6 % und 24,2 % liegen. Diese Zölle werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. Die Zölle sind das Ergebnis einer EU-Untersuchung, die ergab, dass das Dumping chinesischer Einfuhren eine eindeutig vorhersehbare und unmittelbar bevorstehende Schädigung der EU-Industrie darstellt. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.
Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen
2. April 2024 | Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2024 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket.
EU-Importsystem ICS 2 – Phase 3
29. Februar 2024 | 2023 wurde die zweite Phase des neuen EU-Importsystems (Import Control System ICS) eingeführt. Sie betraf Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postdienste (KEP). KEP müssen seitdem zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abgeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Zusätzliche Daten betreffen die sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems) und eine Warenbeschreibung sowie in den meisten Fällen die EORI-Nummer des Warenempfängers.
Am 3. Juni 2024 beginnt die dritte Phase des ICS2 für den Seeverkehr. Die Phase geht bis September 2025. Wann die Einbindung von Straßen- und Schienenverkehr erfolgt, ist noch offen.
Vermutlich werden auch Reedereien die EORI-Nummer der Importeure anfordern. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt, lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll („nur zur Verwendung im ICS2”)
Schweiz: Aufhebung der Industriezölle
8. Januar 2024 | Zum 1. Januar 2024 wurden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft und der komplexe Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht.
Mit der Aufhebung der Industriezölle sind mit wenigen Ausnahmen im Bereich der industriell produzierten landwirtschaftlichen Produkte z. B.:
- Albumin,
- Dextrin oder saure Öle aus der Raffination (Zolltarifkapitel 35 und 38)
alle Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Zolltarifkapitel 25 bis 97) entfallen.
Neben Zolleinsparungen ermöglicht die Abschaffung der Zollabgaben für Unternehmen zudem vereinfachte, weniger zeitaufwändige Zollabwicklungen durch den Wegfall von Spezialverfahren (z. B. vorübergehende Einfuhr, aktive Veredelung).
Eine weitere Erleichterung ist die geplante Verringerung der Zolltarifnummern von aktuell 6172 Tarifzeilen auf 4592, die zusammen mit der Abschaffung der Zölle ab Januar 2024 in Kraft trat.
Die Maßnahme soll den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken und vor allem mit Kostensenkungen für die Verbraucher und die Wirtschaft sowie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand einhergehen.
Einzelheiten zu den Neuerungen sind seit Anfang August 2023 auf der Webseite des Schweizer Zolls ausführlich beschrieben.
Präferenzerklärungen auf der Rechnungen oder anderen Handelspapieren sowie die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Lieferungen in die Schweiz können damit grundsätzlich entfallen. Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz bleiben und verarbeitet oder unverarbeitet in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, werden die genannten Handelspapiere weiterhin benötigt.
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
22. Dezember 2023 | Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2024 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Auf die Vorbemerkungen wird hingewiesen.
BAFA-Bescheide ab 2024 gebührenpflichtig
21. Dezember 2023 | Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für verschiedene Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Es gibt jedoch Ermäßigungen und Befreiungen. So sind zum Beispiel Allgemeine Genehmigungen und Nullbescheide ausgenommen.
Gebührenpflichtig sind dann insbesondere:
- die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen,
- Verlängerungen von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie
- Änderungen von Sammelgenehmigungen
Unsere Empfehlung:
Wer gelistete Güter exportiert, kann oft eine Allgemeine Genehmigung (AGG) nutzen und ohne Einzelgenehmigung ausführen. Welche AGG in Frage kommt, können Antragsteller mit dem AGG-Finder erfahren.
EU-Kommission veröffentlicht Kombinierte Nomenklatur 2024
15. November 2023 | die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Die KN ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung.
Rechtgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2023/2364 im EU-Amtsblatt L vom 31. Oktober 2023 veröffentlicht.