Gründung

Seniorenbetreuung / Hilfe im Alltag

Der Alltagshelfer, die Alltagshelferin

Ein Trend in der Existenzgründung ist der Alltagshelfer, die Alltagshelferin für Senioren. Es geht dabei um das, was die Pflege bzw. Pflegefachkräfte im Haushalt oder im Lebensalltag nicht leisten können. Dieser Begriff ist nicht geschützt und muss als Synonym verstanden werden, so dass man auch von folgenden Begriffen spricht:
  • haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • Seniorenbetreuung, -assistenz,
  • Betreuungskraft,
  • Alltagshilfe
  • etc.

Abrechnung mit Pflegekassen

Um zweckgebundene Leistungen bei Vorlage eines Pflegegrades mit den Pflegekassen abrechnen zu können, werden deshalb Voraussetzungen erforderlich, die in den Bundesländern unterschiedlich sein können.
Für Nordrhein-Westfalen muss eine sogenannte “Anerkennung” durch die jeweilige Kommune erfolgen. Die Antragstellung erfolgt über ein Portal des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Angebotsfinder für „Unterstützung im Alltag NRW“, kurz PfAD.uia.
Voraussetzungen für den branchenfremden Quereinstieg:
Voraussetzungen bei entsprechender branchenspezifischer Ausbildung wie z. B. Krankenschwestern, Krankenpflegern, examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern:

Differenzierung der Zielgruppe

Mit dem Blick auf die Zielgruppe und die Ausrichtung der eigenen Tätigkeit sollte im Vorfeld genau überlegt werden, welchen Schwerpunkt man setzen will. Wir versuchen im folgenden Text die Unterschiede aufzuzeigen:
Seniorenbetreuung ist auf eine spezielle Zielgruppe zugeschnitten, wohingegen die Alltagshilfe breiter und allgemeiner aufgestellt ist.
In der Alltagshilfe werden Dienstleistungen erbracht, die im Lebensalltag eine Unterstützung darstellen. Zur Zielgruppe gehören auch Menschen ohne Pflegegrad.
Bei der Seniorenbetreuung/-assistenz wird versucht, die Lücke zwischen Hauswirtschaft und Pflege zu schließen. Im Gegensatz zur Pflege geht es dabei nicht um den medizinischen Aspekt, da es sich oft um quereinsteigende Menschen handelt und somit im niedrigschwelligen Entlastungsbereich agiert wird.
Das Ziel ist, Mobilität und Lebensqualität durch individuelle Unterstützung sicherzustellen. Der soziale Aspekt der Interaktion mit Seniorinnen und Senioren spielt dabei eine wichtige Rolle.
Das Angebot ist als soziale Lebenshilfe zu verstehen und entlastet somit auch die Familie. Nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die Sozialkompetenz spielen eine wichtige Rolle. Es muss die Bereitschaft vorhanden sein, sich immer wieder auf neue Menschen einzulassen und vielleicht auch mit dem einen oder anderen schwierigeren Charakter gut zurechtzukommen.
Zum Angebot gehören:
  • Hauswirtschaft
  • Freizeitgestaltung
  • Schriftverkehr, Behördengänge
  • Einkaufsservice
  • Betreuung von Haustieren
  • und vieles mehr…

Tipps

Die Absprachen sollten mittels eines “Betreuungsvertrages” abgesichert werden. Unter anderem sollten Umfang, Art und Ort der Tätigkeit ebenso wie Zahlungsmodalitäten festgehalten werden. Einen solchen Mustervertrag findet man im Internet zum Download. Ein Mustervertrag sollte immer den Erfordernissen des eigenen Unternehmens angepasst und rechtlich geprüft Verwendung finden.
Eine Anerkennung durch die Kommune ist für die Ausübung der Tätigkeit nicht zwingend erforderlich. Dem Versicherten oder dessen Angehörigen ist es möglich, sich Pflegegelder gegen Vorlage einer entsprechenden Quittung eines Leistungserbringenden von den Pflegekassen auszahlen zu lassen. Wird das Budget überschritten, können die Mehrkosten vom Betreuten selbst übernommen werden. Greift man nicht auf die Pflegegelder zu, wird die Anerkennung durch die jeweilige Kommune bzw. das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.

Abgrenzung zum Handwerk

Die Grenze von der Hauswirtschaft oder haushaltsnahen Dienstleistung zur Gebäudereinigung ist dann überschritten, wenn ausschließlich Reinigungsarbeiten ausgeführt werden. Existenzgründende in diesem Bereich sollten beachten, dass es sich bei der Gebäudereinigung um ein sogenanntes zulassungsfreies Handwerk handelt. Es besteht eine Anzeigepflicht gemäß Anlage B1 (dort Nr. 33) der Handwerksordnung bei der zuständigen Handwerkskammer. Insofern wird empfohlen, die Abgrenzung der beabsichtigen Tätigkeit im Vorfeld bei der IHK oder Handwerkskammer vornehmen zu lassen.

Personenbeförderung

Wird für die Beförderung der Klienten das eigene Fahrzeug genutzt, sind hierfür die entsprechenden Voraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes zu erfüllen. Ansonsten drohen – unter Umständen erhebliche – rechtliche Konsequenzen seitens der Verkehrsbehörden. Gemäß § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen genehmigungspflichtig. Es wird dann außerdem grundsätzlich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (sog. Personenbeförderungsschein) benötigt. Bei Verstößen werden Bußgelder erhoben.
Allerdings gibt es auch einen Ermessensspielraum, der in der sog. Freistellungsverordnung geregelt ist. Der Einzelfall muss somit von dem Straßenverkehrsamt geprüft werden.
Die Inhalte enthalten erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.