Praxistipps Taxen und Mietwagen

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß Paragraf 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), auch Personenbeförderungsschein (P-Schein), genannt wird von Fahrern benötigt, die gewerblichen bis zu acht Personen (plus Fahrer) befördern.
Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind im Bezirk der IHK Nord Westfalen die Straßenverkehrsämter zuständig. Welches Straßenverkehrsamt zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort des Bewerbers. Die Fahrerlaubnis wird höchstens für fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden.

Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung

Ein Nachweis der Ortskenntnis ist ab dem 02.08.2021 nicht mehr erforderlich. Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsgesetzes vom 16.04.2021 wurde auch der Paragraf 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnisverordnung geändert. Danach wird die Ortskundeprüfung ab dem Inkrafttreten am 02.08.2021 durch einen Fachkundenachweis ersetzt. Art und Umfang dieses Fachkundenachweises sind noch nicht bekannt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat angekündigt, für eine bundeseinheitliches Verfahren die inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen neuen Nachweis konkret auszugestalten und Regelungen zum Übergangsrecht bzw. zum Besitzstand zu schaffen. Da das Verfahren und die Regelungen derzeit noch ausstehen, haben sich die Bundesländer darauf verständigt, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von Paragraf 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnisverordnung auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. 
Diese Regelung soll solange gelten, bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind.

Voraussetzungen für die Erteilung

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre, (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre)
  • Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren, (bei Beschränkung  auf Krankenkraftwagen: seit mindestens einem Jahr)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis
  • Nachweis über das Sehvermögen (Anlage sechs Nummer zwei FeV)
  • Nachweise über die körperliche und geistige Eignung  (Anlage fünf Nr. zwei FeV)
  • behördliches Führungszeugnis
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
Welchen Unterlagen im Einzelnen oder darüber hinaus einzureichen sind, erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Straßenverkehrsamt.

Zuständige Straßenverkehrsämter im IHK-Bezirk Nord Westfalen