Güterkraftverkehr

Werkverkehr

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr.
Um Werkverkehr handelt es sich, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als dreieinhalb Tonnen haben, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.

Erlaubnisfrei

Werkverkehr ist gemäß Paragraph 9 GüKG erlaubnisfrei und bedarf somit keiner Genehmigung. Das gilt grundsätzlich auch für den Grenzüberschreitenden Werkverkehr. Es besteht ebenfalls keine Plicht, eine Güterschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Anzeigepflichtig

Nach Paragraph 15a Absatz 2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von dreieinhalb Tonnen (Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anzumelden. Änderungen fallen ebenfalls unter die Mitteilungspflicht. Dazu gehört das Abmelden bei Einstellung des Werkverkehrs.

Beförderungs- und Begleitpapiere

Im Werkverkehr besteht keine Pflicht zum Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren. Es ist jedoch empfehlenswert Dokumente mitzuführen anhand derer sich der Werkverkehr nachvollziehen lässt. Das BALM empfiehlt das Mitführen von Lieferscheinen oder Rechnungen sowie die Werkverkehrsanmeldung, um den zeitlichen Aufwand bei Kontrollen gering zu halten.