Bildung A-Z
Kaum ein Ereignis verändert das Leben so nachhaltig, wie eine Schwangerschaft. Für junge Frauen, die noch in der Ausbildung sind, ist eine unerwartete Schwangerschaft erst einmal ein Problem. Denn neben all den anderen ungeklärten Fragen müssen sie sich auch um ihre Ausbildung und die damit verbundenen finanziellen Aspekte kümmern. Wird eine Auszubildende schwanger, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was er nun alles beachten muss beziehungsweise welche Rechte und Pflichten nun bestehen.
Schwangerschaft einer Auszubildenden
© iofoto/Fotolia
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
- Welche Mitteilungspflichten hat die Auszubildende?
- Wann setzt das allgemeine Beschäftigungsverbot ein?
- Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
- Kann die Auszubildende auch bei einem individuellen Beschäftigungsverbot an Prüfungen teilnehmen?
- Verlängert sich durch ein Beschäftigungsverbot die Ausbildungszeit?
- Darf einer Auszubildenden in der Schwangerschaft gekündigt werden?
- Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit möglich
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Der Ausbildungsbetrieb muss die für die Überwachung der Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der Schwangerschaft benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz [MuSchG]).
Dritten, also zum Beispiel Krankenkassen, Angehörigen oder Kollegen, darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft nicht bekannt geben. Ausgenommen davon sind nur Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) informiert werden.
Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich für den Arbeitgeber Konsequenzen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Die notwendigen Maßnahmen richten sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und den Bedürfnissen der Frau. Die Einzelheiten müssen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. Sie dürfen nicht schwer körperlich arbeiten (Definition siehe § 4 Absatz 2 MuSchG) oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, zum Beispiel durch Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit.
Werdende Mütter dürfen nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten.
Dritten, also zum Beispiel Krankenkassen, Angehörigen oder Kollegen, darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft nicht bekannt geben. Ausgenommen davon sind nur Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) informiert werden.
Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich für den Arbeitgeber Konsequenzen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Die notwendigen Maßnahmen richten sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und den Bedürfnissen der Frau. Die Einzelheiten müssen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. Sie dürfen nicht schwer körperlich arbeiten (Definition siehe § 4 Absatz 2 MuSchG) oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, zum Beispiel durch Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit.
Werdende Mütter dürfen nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten.
Welche Mitteilungspflichten hat die Auszubildende?
- Sobald einer Auszubildenden der Zustand der Schwangerschaft bekannt ist, sollen sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen.
- Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Hebamme über die Schwangerschaft und den Geburtstermin verlangen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
Wann setzt das allgemeine Beschäftigungsverbot ein?
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich ihre Bereitschaft dazu erklärt.
Die Auszubildende kann diese Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Maßgeblich ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene voraussichtliche Tag der Entbindung, der bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB).
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
Die Auszubildende kann diese Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Maßgeblich ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene voraussichtliche Tag der Entbindung, der bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB).
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?
Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor dem Beginn dieser gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 MuSchG). Das Verbot kann sich sowohl auf bestimmte Tätigkeiten beziehen als auch generell gelten.
Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb, sondern Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Erhält sie damit weniger als die übliche Ausbildungsvergütung, muss der Arbeitgeber ihr den Differenzbetrag überweisen (§ 14 Abs. 1 MuSchG).
Arbeitgebern wird dieser Differenzbetrag auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.
Arbeitgebern wird dieser Differenzbetrag auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.
Wer zahlt in diesem Fall die Vergütung weiter?
Der Arbeitgeber muss die Ausbildungsvergütung für den Zeitraum fortzahlen, in dem die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeitet (sogenannter Mutterschutzlohn, § 11 Abs. 1 MuSchG). Arbeitgebern wird gezahlter Mutterschutzlohn auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG).
Kann die Auszubildende auch bei einem individuellen Beschäftigungsverbot an Prüfungen teilnehmen?
An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das MuSchG nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.
Ausnahme: Inhalte der praktischen Prüfung stellen eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind dar (beispielsweise Tierpfleger).
Verlängert sich durch ein Beschäftigungsverbot die Ausbildungszeit?
Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote.
Die IHK kann das Ausbildungsverhältnis aber auf Antrag der Auszubildenden verlängern (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Darf einer Auszubildenden in der Schwangerschaft gekündigt werden?
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG).
Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041). Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nach Zustimmung der Bezirksregierung möglich (§ 9 MuSchG).
Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041). Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nach Zustimmung der Bezirksregierung möglich (§ 9 MuSchG).
Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit möglich
Mutter und das Ausbildungsunternehmen können vertraglich vereinbaren, dass die Ausbildung in Teilzeit zu Ende geführt wird.
Die Ausbildungsberatung der IHK hilft bei der konkreten Abstimmung.
Die Ausbildungsberatung der IHK hilft bei der konkreten Abstimmung.