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Probezeit – Was gilt es zu beachten?

Die Probezeit sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende nutzen, um zu prüfen, ob sie zueinander passen und das Ausbildungsziel im gewählten Ausbildungsberuf gemeinsam erreichen wollen. Die zwischen beiden Seiten zu vereinbarende Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit
  • für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und
  • für den Betrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
  • Die Probezeit ist sorgfältig zu nutzen, damit innerhalb der Frist von maximal vier Monaten eine ausreichende Beurteilung der Eignung möglich ist.
  • Zur Schließung der vorhandenen Wissenslücken ist der Besuch zusätzlicher Fachkurse dringend zu empfehlen.
  • Die Leistungen in der Berufsschule müssen ständig kontrolliert werden. Nach Möglichkeit sollte innerhalb der Probezeit auch Verbindung mit dem Klassenlehrer aufgenommen werden.
  • Seitens des Ausbildungsbetriebes sind erhöhte Anstrengungen bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
  • Bei Minderjährigen sollten die gesetzlichen Vertreter – mit denen enger Kontakt gehalten werden sollte – die Bemühungen des Ausbildungsbetriebes in jeder Weise unterstützen und fördern und vor allem darauf achten, dass der Auszubildende seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Beobachten Sie während der Probezeit genau, damit Sie eine sichere Entscheidung treffen können, wenn es darum geht, bei Nichteignung das Berufsausbildungsverhältnis aufzulösen.

Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).

Verlängerung der Probezeit bei Krankheit

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein. Über die Verlängerung muss die IHK informiert werden.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.

Die Kündigung einer Schwangeren ist aber auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.

Die Kündigung eines Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).

Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder im Wege einer Kündigung beendet werden.
Hinweis der IHK: Wird der Berufsausbildungsvertrag durch einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit aufgelöst, so ist dies der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses über das Online-Portal mitzuteilen.

Ist das Ausbildungsverhältnis aufgelöst worden, können Betriebe dies der IHK im Online-Portal elektronisch mitteilen. Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsverhältnisse“ wählen Betriebe den entsprechenden Auszubildenden aus. Der Antrag kann komplett digital erfasst werden an die IHK gesendet werden. Dokumente, wie zum Beispiel eine Kündigung, können als Scan oder Foto hochgeladen werden. Der Auszubildende und der Betrieb werden per E-Mail über die Auflösung informiert.

Unterstützung während der Ausbildung

Etwaige Unterstützungsangebote wie Ausbildungsbegleitung (VerA) und ausbildungsbegleitende Hilfen sichern ein begonnenes Ausbildungsverhältnis.