Bildung A-Z
Nachstehend sind die für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse wichtigsten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 15. April 1976, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, inhaltlich wiedergegeben. Das Gesetz ist auf alle Beschäftigungsverhältnisse von Personen anzuwenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Achtung: Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
© bilderbox/Fotolia
Erstuntersuchung
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen, die zu Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sind, einer Erstuntersuchung unterziehen.
Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt ins Berufsleben erfolgen, damit die Jugendlichen eine ihrer Gesundheit entsprechende Berufswahl treffen können. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nur beschäftigten, wenn ihnen eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 JArbSchG vorliegt.
Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt ins Berufsleben erfolgen, damit die Jugendlichen eine ihrer Gesundheit entsprechende Berufswahl treffen können. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nur beschäftigten, wenn ihnen eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 JArbSchG vorliegt.
Hinweis: Bei der Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss der IHK eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorgelegt werden. Die Eintragung ist nach § 35 Absatz 2 BBiG abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen (Vorlage der Erstuntersuchung) nicht vorliegen.
Die zwingend zu verwendende Vorlage bei Erstuntersuchungen erhalten die Auszubildenden bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Seit Oktober 2023 kann der Untersuchungsberechtigungsschein digital unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de angefordert werden.
Nachuntersuchung
Die erste Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung (Ausbildungsbeginn) erforderlich, wenn der Auszubildende dann noch nicht volljährig ist. Nach neun Monaten muss ausdrücklich zur Nachuntersuchung durch den Ausbildungsbetrieb aufgefordert werden.
Die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgen. Der Arbeitgeber soll seine Auszubildenden frühzeitig an die Nachuntersuchung erinnern und sich die entsprechende Bescheinigung vorlegen lassen.
Die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgen. Der Arbeitgeber soll seine Auszubildenden frühzeitig an die Nachuntersuchung erinnern und sich die entsprechende Bescheinigung vorlegen lassen.
Online-Portal: Bitte laden Sie die entsprechende Bescheinigung im Online-Portal unter dem Menüpunkt "Nachuntersuchungen" hoch. Alternativ kann auch der im Ausbildungsvertrag hinterlegte Ausbilder/-in die Bescheinigungen über die erfolgte Nachuntersuchung hochladen.
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bescheinigung der Erstuntersuchung!
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bescheinigung der Erstuntersuchung!
Für die kostenfreie Jugendschutzuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein der Stadt beziehungsweise Gemeindeverwaltung vor Ort erforderlich. In der Regel benötigt der Auszubildende dazu seinen Personalausweis sowie die Eintragungsbestätigung der IHK (ist im Online-Portal hinterlegt). Seit Oktober 2023 kann der Untersuchungsberechtigungsschein digital unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de angefordert werden.
Für die Untersuchung gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Die Kosten trägt das Land.
Für die Untersuchung gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Die Kosten trägt das Land.
- Stadt Bocholt
- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Münster
- Kreis Coesfeld – Stadt und Gemeindeverwaltungen
- (...)
Erhält die Bescheinigung der Arztes für den Arbeitgeber einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung einer bzw. eines Jugendlichen für gefährdet hält, dürfen sie nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden.
Liegt die Bescheinigung nach Ablauf des 14. Beschäftigungsmonats noch nicht vor, darf der Jugendliche solange nicht mehr beschäftigt werden, bis er die Bescheinigung vorgelegt hat (§ 33 Absatz 3 JArbSchG).
Die Eintragung des Ausbildungsvertrages ist nach § 35 Absatz 2 BBiG ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz behoben wird.
Liegt die Bescheinigung nach Ablauf des 14. Beschäftigungsmonats noch nicht vor, darf der Jugendliche solange nicht mehr beschäftigt werden, bis er die Bescheinigung vorgelegt hat (§ 33 Absatz 3 JArbSchG).
Die Eintragung des Ausbildungsvertrages ist nach § 35 Absatz 2 BBiG ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz behoben wird.
Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Minderjährige erneut nachuntersuchen lassen (Weitere Nachuntersuchungen).
Der Ausbildende soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Minderjährige ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
Der Ausbildende soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Minderjährige ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
Bußgeldvorschriften
Nach § 58 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,
- entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
- entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,
- entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.
Diese Ordnungswidrigkeiten können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Nach § 59 Jugendarbeitsschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
- entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
- entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn
- sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche auf weniger als acht Stunden verkürzt wird.
- in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und die dadurch ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von fünf Wochen nach beziehungsweise vorgearbeitet wird.
Berufsschulzeiten, Freistellungszeiten für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie der Freistellungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ruhepausen
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
- bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten
- bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten
betragen. Die Ruhepausen sind frühestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
- im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
beschäftigt werden.
Berufsschule
Die Beschäftigung vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht ist nicht zulässig. Das gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind.
Für Auszubildende unter 18 Jahren ist nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, dass die bisherige pauschale Anrechnung von Berufsschultagen mit 8 Stunden und von Blockbeschulung mit 40 Stunden seit 2020 nicht mehr erfolgt.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Ein zweiter Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nach dem Schulunterricht ist in diesem Fall eine Ausbildung im Betrieb zulässig.
Bei Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, wird die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
Hier sind weitere Informationen zum Besuch des Berufskollegs zu finden.
Bei Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, wird die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
Hier sind weitere Informationen zum Besuch des Berufskollegs zu finden.
Urlaub
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Auszubildende unter 16 Jahren: | mindestens 30 Werktage* Urlaub | mindestens 25 Arbeitstage** |
Auszubildende unter 17 Jahren: | mindestens 27 Werktage Urlaub | |
Auszubildende unter 18 Jahren: | mindestens 25 Werktage Urlaub | mindestens 21 Arbeitstage |
Auszubildende ab 18 Jahren: | mindestens 24 Werktage Urlaub | mindestens 20 Arbeitstage |
*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag
(Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)
(Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)
Achtung: Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.
Azubi-Urlaubsrechner
Der Online-Azubi-Urlaubsrechner hilft, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz erhalten Sie im Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz oder bei der IHK-Ausbildungsberatung.