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Gleichstellung aufgrund eines bilateralen Abkommens

Stammt der Antragssteller aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, so ist eine Gleichstellung möglich. Derartige Abkommen bestehen bisher lediglich mit Österreich und Frankreich.
Um den Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • formlosen Antrag auf Gleichstellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 974 KB)
  • tabellarischen Lebenslauf (mit Monats- und Jahresangaben)
  • Beglaubigte Kopien der Originalzeugnisse und –diplome
  • Beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Diplome, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • Kopie des Personalausweises (Pass-a-Port/Identity-Card)
  • Gegebenenfalls weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen
Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bzw. Gleichstellung vorgenommen werden. Für die Bearbeitung Ihres Antrages erheben wir eine Gebühr in Höhe von 55,00 Euro. Dies geschieht unabhängig davon, ob eine Gleichstellung erfolgen kann oder nicht.

Soweit ein österreichischer oder französischer Beruf nicht in den Verordnungen genannt ist oder die Verordnung aufgrund Novellierung der Berufe nicht mehr aktuell ist, kann eine Gleichstellungsbestätigung nicht ausgestellt werden. In diesen Fällen kann aber eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG) beantragt werden.

Zuständige Stellen