Bildung A-Z
Gleichwertigkeitsüberprüfung
Das Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) (BQFG) soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, damit sie auch in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen können.
Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, erhalten Sie durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss. Der Anspruch gilt nur dann, wenn der deutsche Vergleichsberuf (zum Beispiel IHK Aus- und Fortbildungsberufe) in der gesetzgeberischen Zuständigkeit des Bundes liegt.
Sofern Sie bei Antragstellung außerhalb der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder in der Schweiz wohnen und kein Staatsangehöriger dieser Staaten sind, müssen Sie allerdings die Absicht nachweisen, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben zu wollen, da ansonsten Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann.
Antragsstellung
Um den Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Tabellarische Auflistung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Berufstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Nachweise über relevante Berufserfahrung/Berufspraxis (zum Beispiel Arbeitsbücher, Zeugnisse), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Nachweis der Erwerbsabsicht (zum Beispiel Kopie Einreisevisum, Schriftverkehr mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept) - nicht für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland/EU/EWR/Schweiz, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen
Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich der IHK fallen, werden zentral durch das gemeinsame Kompetenzzentrum für die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen, der IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) in Nürnberg bearbeitet.
Ihren Antrag schicken Sie daher bitte an:
IHK FOSA
Ulmenstraße 52 g
90443 Nürnberg
Ulmenstraße 52 g
90443 Nürnberg
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Zahlung der anfallenden Gebühr prüft die IHK-FOSA, inwieweit Ihr ausländischer Berufsabschluss dem deutschen Vergleichsberuf entspricht. Maßstab für die Überprüfung ist dabei die aktuell geltende deutsche Aus- beziehungsweise Fortbildungsverordnung.
Gebühren
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100,00 bis 600,00 Euro. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann.
Wer die Anerkennung oder eine Zeugnisbewertung beantragen will und ein geringes Einkommen hat, kann finanzielle Unterstützung durch den Anerkennungszuschuss erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht laut § 14 BQFG die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden. Möchte der Antragsteller ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen dafür zusätzliche Kosten.
Wer die Anerkennung oder eine Zeugnisbewertung beantragen will und ein geringes Einkommen hat, kann finanzielle Unterstützung durch den Anerkennungszuschuss erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht laut § 14 BQFG die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden. Möchte der Antragsteller ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen dafür zusätzliche Kosten.