Auszubildende

Ausbildungsnachweis

Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen. Über das IHK-Online-Portal können diese auch elektronisch (digital) geführt werden. Der Ausbildungsnachweis hilft, den Überblick über die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bewahren. Ein ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Ausbilderinnen und Ausbilder haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. (§ 14 Absatz 2 BBiG)
Ein Ausbildungsnachweis ist korrekt geführt, wenn ein gewisses Maß an inhaltlicher Gestaltung und Regelmäßigkeit sowie Sauberkeit der Eintragung vorhanden ist. An Berufsschultagen müssen Auszubildende die Lerninhalte der Berufsschule in den Nachweis aufnehmen. Gleiches gilt für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Schulungsmaßnahmen. Der Nachweis soll während der Arbeitszeit geführt werden.

Bei Ausbildungsnachweisen steht die Kontrollfunktion im Vordergrund. Es handelt sich deshalb um ein individuelles, persönliches Dokument. Es ist deshalb unzulässig, beispielsweise den betrieblichen Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung) als Ausbildungsnachweis vorzulegen. Es soll nämlich nicht nachgewiesen werden, was gelernt werden soll, sondern tatsächlich gelernt wurde. Der Ausbilder muss den Ausbildungsnachweis regelmäßig (mindestens monatlich) prüfen.

Bei Problemen mit der Führung des Ausbildungsnachweises durch den Auszubildenden sollte die Ausbildungsberatung der IHK rechtzeitig informiert werden, um den Auszubildenden die Folgen (zum Beispiel keine Zulassung zur Abschlussprüfung) aufzuzeigen.

Der Ausbildungsnachweis gehört zu den Ausbildungsmitteln und ist dem Auszubildenden kostenlos zu überlassen. Die Kosten hierfür trägt der Ausbildungsbetrieb.

Die IHK Nord Westfalen hat für die Führung von Ausbildungsnachweisen folgende Richtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) beschlossen.
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Schriftlich oder elektronisch?

Der Ausbildungsnachweis kann gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz schriftlich oder elektronisch geführt werden. Schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis handschriftlich geführt wird. Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt – zum Beispiel mit digitalen Anwendungsprogrammen (IHK-Online-Portal) oder Word- beziehungsweise PDF-Vorlagen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1018 KB). Eine Änderung der Form der Führung kann der IHK per E-Mail mitgeteilt werden.
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Elektronischer Ausbildungsnachweis

Die IHK Nord Westfalen bietet die Möglichkeit, Ausbildungsnachweise über das Online-Portal elektronisch (digital) zu führen. Die Ausbildungsinhalte können durch den Auszubildenden entweder als Text erfasst werden oder als PDF-Datei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1018 KB) hochgeladen werden.

Zur Genehmigung wird der Ausbildungsnachweis an den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise an den im Ausbildungsvertrag hinterlegten Ausbilder zur Prüfung geschickt. Die E-Mail der zu genehmigenden Person wird durch den Auszubildenden beim Ausbildungsnachweis hinterlegt. Über den zu genehmigenden Ausbildungsnachweis wird die hinterlegte Person an die durch den Auszubildenden angegebene E-Mail informiert.
FAQ zum elektronischen Ausbildungsnachweis
Die häufigsten Fragen zum elektronischen Ausbildungsnachweis im IHK-Online-Portal haben wir in der folgenden FAQ-Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 63 KB) zusammengestellt.