Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Aufenthaltstitel und Qualifikation

Fachkräfte mit akademischem Berufsabschluss

Blaue Karte EU

Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräften mit anerkannter akademischer Ausbildung ist zudem die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland kann einer Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche nachgegangen werden. So können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.

Beschäftigung in verwandten Berufen

Fachkräfte aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung können auch in qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, die aber im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe.
Bei der Beschäftigung in nicht-akademischen Berufen benötigt die Fachkraft keine Blaue Karte EU, sondern einen entsprechenden anderen Aufenthaltstitel.

Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung

Für qualifizierte Berufe, für die kein anerkannter akademischer Abschluss nötig ist, sind für die Arbeitsaufnahme in Deutschland insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

Tätigkeit

Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Das schließt eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ein.

Berufsabschluss

Die Fachkraft muss einen passenden Ausbildungsabschluss vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Zur Feststellung dieser Gleichwertigkeit muss die Fachkraft zunächst die richtige Stelle für das Anerkennungsverfahren finden. Hier weist das Portal „Anerkennung in Deutschland“ den Weg. Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird von der Fachkraft selbst gestellt und kann auch aus dem Ausland erfolgen.

Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen

Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat, verfügt auch über mehrere Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel, berufliche Qualifikationen anerkannt zu bekommen. Solche Maßnahmen können sein: ein Anpassungslehrgang, ein Vorbereitungskurs für eine Prüfung oder das Nachholen von Berufspraxis in einem Betrieb. Voraussetzung hierfür sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2).

IT-Spezialisten

Un- oder Niedrigqualifizierten eröffnet auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz keine Einreisemöglichkeit. Eine Ausnahme gilt für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Bruttogehalt von derzeit mindestens 4.140 Euro im Monat sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der BA, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und dass sie ihrer angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse haben (in der Regel auf dem Niveau B1).
Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.

Ausbildung und Studium

Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können jetzt auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vorausgesetzt werden dabei:
  • der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse (Niveau B2),
  • ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt und
  • ein Alter von höchstens 25 Jahren.
  • Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können.

Weitere Bestimmungen

Deutschsprachkurs zur Vorbereitung

Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung hat, darf zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.

Erweiterte Wechselmöglichkeiten

Internationale Studierende hatten schon bislang die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen hatten. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat diese Wechselmöglichkeiten noch ausgebaut: Unter besonderen Voraussetzungen – und nach Prüfung durch die BA – kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.

Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen

Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist für Fachkräfte aus einem Drittland vor Arbeitsantritt erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit oder das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Für die Beantragung benötigt die Fachkraft von Ihnen eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde.