IHK-Mitgliedschaft und Beitrag

Kompakte Infos zum IHK-Beitrag

Ihre Fragen rund um Ihren Beitragsbescheid beantworten wir Ihnen persönlich von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer +49 7231 201-125.
Sie können uns Ihr Anliegen schnell und sicher über unseren Online-Beitragsservice oder per E-Mail an beitrag@pforzheim.ihk.de senden.
Wir bemühen und um eine zeitnahe Bearbeitung.

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handels­kammern (IHK) sind öffentliche Abgaben und steuerlich abzugsfähige Betriebs­ausgaben. Sie gelten nicht nur konkrete Dienst­leistungen ab, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, damit diese die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ausführen kann.
IHK-Beiträge haben keinen Entgelt­charakter. Daher besteht die Beitrags­pflicht unabhängig davon, ob die Mitglieder die Angebote und Dienst­leistungen ihrer IHK tatsächlich nutzen.

Warum müssen die IHK-Mitglieder einen Beitrag zahlen?

Die Arbeit der IHK finanziert sich zu einem wesentlichen Teil aus den Beiträgen ihrer Mitglieds­betriebe. Pflicht­mitgliedschaft und Mitglieds­beiträge ermöglichen es der IHK, ihrem gesetzlichen Auftrag, und zwar der Interessen­vertretung der Wirtschaft, in bester Qualität nachzukommen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge der Mitglieds­unternehmen gelten deshalb als öffentliche Abgaben. Damit ist sichergestellt, dass die IHK unabhängig von Einzel­interessen und staatlicher Einflussnahme handeln kann.
Alle IHK-Mitglieder bilden eine Art Solidar­gemeinschaft. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Leistungen umverteilt werden und nicht jeder exakt das Maß an individueller Leistung erhält, das er eingebracht hat. Nur dadurch ist es zum Beispiel möglich, dass unsere IHK (potenzielle) Existenz­gründer kompetent beraten kann, die diese Anlaufhilfe dringend benötigen, sich aber (noch) keine entgeltliche Beratung leisten können. Das Gleiche gilt für Unternehmen in der Krise, denen unsere IHK auch ohne Honorar wertvolle Beratung und Hilfe­stellung gibt.
Mit den IHK-Beiträgen werden darüber hinaus zahlreiche vom Staat übertragene Aufgaben realisiert:
  • wirtschaftspolitische Stellung­nahmen,
  • Beratung von Behörden und Gerichten,
  • die öffentliche Bestellung von Sach­verständigen sowie
  • Organisation und Durchführung von Prüfungen der dualen Berufs­ausbildung.
Dies sind nur einige Beispiele. Mit kompetenten Beratern bieten wir unseren Mitgliedern darüber hinaus Rat und Unterstützung in (fast) allen Fragen, die Unternehmer in der Praxis regelmäßig beschäftigen. Ob direkt oder indirekt - von diesen und weiteren Leistungen profitieren letztlich alle Gewerbe­treibenden in unserer Region

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und der Umlage. Die jährlich beschlossene Wirtschafts­satzung wird im Wirtschafts­kompass am Anfang des Jahres veröffentlicht. Da die IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist, ist sicher­gestellt, dass die Beitrags­belastung für die Mitglieder so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wer muss IHK-Beitrag zahlen?

Aus der Mitgliedschaft zur IHK ergibt sich die Beitragspflicht. Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personen­gesellschaften, die im IHK-Bezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebs­stätte oder eine Verkaufsstelle unter­halten und zur Gewerbe­steuer veranlagt werden, sind Mitglieder der Industrie- und Handels­kammer und unterliegen damit der Beitrags­pflicht. Ausge­nommen sind Unter­nehmen, welche ausschließlich der Handwerks­kammer angehören. Die Klassifi­zierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbe­betrieb ist maßgeblich.
Die Beitrags­pflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbe­steuer bezahlen müssen oder ob die Gewerbe­steuer­veranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unter­nehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweig­nieder­lassung, sondern auch solche mit unselbständigen Filialen, Aus­lieferungs­lager u. ä. im hiesigen IHK-Bezirk.

Wann ist eine Frei­stellung vom IHK-Beitrag möglich?

Gesetzlich sind zwei Freistellungs­kriterien geregelt:

Für Kleingewerbetreibende

  • Nicht im Handels- oder Genossen­schafts­register eingetragene IHK-Zugehörige (sogenannte Klein­gewerbe­treibende) und eingetragene Vereine werden vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbe­ertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR im Jahr nicht überschreitet.

Sonderregelung für Existenzgründer

Natürliche Personen gelten als Existenzgründer, wenn sie
  • nicht im Handels- oder Genossen­schafts­register eingetragen sind und
  • in den letzten fünf Wirtschafts­jahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben und
  • nicht mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel an einer Kapital­gesellschaft beteiligt waren und
  • einen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe­betrieb im jeweiligen Jahr unter 25.000,00 EUR erwirtschaften.
Erfüllt Ihr Unternehmen alle diese Kriterien, ist es im Jahr der Betriebs­eröffnung und im darauf folgenden Jahr vollständig vom Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) befreit. Im dritten und vierten Jahr wird zwar der Grundbeitrag erhoben, aber keine Umlage.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grund­beitrag und einer Umlage zusammen. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Unternehmens (Bemessungsgrundlage). Die Staffelungsgrenzen für den Grundbeitrag sowie die Hebesätze für die Umlage finden Sie in der Wirtschaftssatzung des jeweiligen Jahres.

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,00 EUR von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Der IHK-Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind.

Wann muss der IHK-Beitrag gezahlt werden?

Der Beitrag ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides zu entrichten. Bitte geben Sie unbedingt die Belegnummer und die Debitorennummer an.
Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt, somit muss ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Der Beitrag ist somit dennoch zu zahlen und wird ggf. im Anschluss an das Widerspruchsverfahren zurückerstattet.

Was kann ich bei Zahlungs­schwierig­keiten tun?

Bei Zahlungs­schwierigkeiten wenden Sie sich möglichst umgehend nach Erhalt des Beitrags­bescheids direkt an uns. So können wir Stundungen und Raten­zahlungen vereinbaren, die es Ihnen erleichtern, den IHK-Beitrag zu entrichten.

Warum werden vorläufige Veran­lagungen durch­geführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe­betrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuer­bescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine vorläufige Beitrags­veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient die letzte vorliegende Bemessungs­grundlage.

Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Voraus­zahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. mit dem nächsten Beitrags­bescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Ist Ihre vorläufige Veranlagung zu hoch, da der Gewerbeertrag für das aktuelle Kalenderjahr eine erhebliche Abweichung erwarten lässt? Dann können Sie eine Anpassung der Voraus­zahlung formlos beantragen.

Woher bekommt die IHK die Gewerbe­erträge bzw. Gewinne aus Gewerbe­betrieb?

Die Finanzämter sind zur Mitteilung der Gewerbe­erträge bzw. Gewinne aus Gewerbe­betrieb an die IHK verpflichtet und übermitteln nach den gesetzlichen Bestimmungen diese Bemessungs­grundlagen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgaben­ordnung.

Weitere Einkünfte (z.B. aus nicht selbständiger Tätigkeit, freiberufliche Einkünfte etc.) sind der IHK nicht bekannt. Das Steuer­geheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Bemessungs­grundlagen nur für Beitrags­zwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren.

Muss ich trotz Gewerbe­abmeldung Beitrag zahlen?

Die Beitragspflicht endet bei Personen und Personen­gesellschaften, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die Gewerbe­abmeldung vom zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Die Beitrags­veranlagung entfällt sodann ab dem nächsten Jahr. Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr der Abmeldung ausgeübt worden sein, kann von der Erhebung des Grundbeitrags auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden.
Auch nach der Betriebsaufgabe können für die vergangenen Jahre noch Beitrags­bescheide in Form von Abrechnungen ergehen.
Für Kapital­gesellschaften ist die Löschung aus dem Handels­register ausschlag­gebend, nicht schon die Gewerbe­abmeldung. Denn die Beitrags­pflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbe­steuer­pflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenz­verfahrens nicht berührt.

Mitgliedschaft bei IHK und HWK

Ich bin sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
Sogenannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthand­werkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkauf­männischen Geschäfts­betrieb handelt und der nichthand­werkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet.

Die beiden Kammer­organisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbe­ertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatz­verhältnis des handwerklichen zum nichthand­werklichen Betriebsteils orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach der anteiligen Bemessungs­grundlage.

Gibt es eine Beitrags­ermäßigung für Komplementär­gesellschaften?

Kapital­gesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Kom­plementär­funktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personen­gesellschaft erschöpft, kann der Grund­beitrag auf Antrag um 50 Prozent ermäßigt werden.

Beitragspflicht für eine unselbständige Betriebsstätte?

In Ihrem IHK-Bezirk ist nur eine unselbständige Betriebs­stätte angemeldet, unser Hauptsitz liegt woanders. Muss ich für die Betriebsstätte trotzdem einen Beitrag zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird nur der auf den Bezirk der jeweiligen IHK entfallende zerlegte Gewerbe­ertrag zu Grunde gelegt. Diesen zerlegten Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt. Jedes handels­registerliche Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk mindestens einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.

Warum sind die IHK-Beiträge regional unterschiedlich?

Die Beiträge werden nicht zentral festgesetzt, sondern die regionale IHK-Voll­versammlung entscheidet über die Beitragshöhe. Wenn die Unternehmer mehr IHK-Leistungen beschließen, so müssen sie diese über höhere Beiträge oder Gebühren finanzieren. Eine untere Grenze ist dort gesetzt, wo die IHKs ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen müssen. Aber auch hier gibt es Unterschiede, weil sich die Regionen in der Wirtschafts­kraft ihrer Unternehmen unterscheiden. Das kann dazu führen, dass eine IHK in einer Region mit schwächerer Wirtschafts­kraft etwas höhere Beiträge erheben muss, um ihren Aufgaben gerecht zu werden.