Gewerberecht
Gaststättenunterrichtung
Gesetzesgrundlage
Nach § 4 (1) Nr. 4des Gaststättengesetzes wird die Gaststättenerlaubnis (Konzession) nur erteilt, wenn der Antragsteller über die für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurde und mit ihnen als vertraut gelten kann. Die Unterrichtung muss durch eine entsprechende Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden.
Sinn und Zweck der Unterrichtung
Die Unterrichtung dient dem Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die sich aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe ergeben können sowie dem Schutz vor Täuschung und Irreführung. Für die künftigen Gastronomen bietet die Unterrichtung eine hervorragende Informationsmöglichkeit. Wer mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften vertraut ist und diese konsequent befolgt, muss bei späteren Kontrollen keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.
Inhalt der Unterrichtung bei der IHK
Die Unterrichtung erstreckt sich gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) insbesondere auf die Hygienevorschriften, das Lebensmittelgesetz, das Fleischbeschaugesetz, das Bier-, Wein- und Milchrecht und das Getränkeanlagenrecht. Außerdem werden die Vorschriften für die Speise- und Getränkekarte behandelt.
Die Unterrichtung dauert inklusive Pausen vier Zeitstunden und findet alle 6-8 Wochen statt. Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung wird unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung übergeben. Sie gilt unbegrenzt und für alle Bundesländer.
Deutschkenntnisse
Die Teilnahme an der Unterrichtung setzt gute Deutschkenntnisse voraus. Sofern diese nicht vorliegen, ist eine Teilnahme an dieser Unterrichtung nicht möglich (Fremdsprachige Gaststättenunterrichtungen finden z.B. in Stuttgart, Nürnberg oder München statt).
Befreiung
Unternehmer, die in den letzten Jahren eine Ausbildung in der Gastronomie mit einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgeschlossen haben, können von der Gaststättenunterrichtung befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt wurde und die Inhalte der Gaststättenunterrichtung Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren.
Befreit ist außerdem, wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank eröffnet bzw. übernimmt.
Befreit ist außerdem, wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank eröffnet bzw. übernimmt.
Verlust des Unterrichtungsnachweises
Es ist ratsam, das Original des Unterrichtungsnachweises gut aufzubewahren und bei der Konzessionsbehörde immer nur eine Kopie einzureichen. Sollte das Original einmal verloren gehen, so können Sie bei der IHK eine Zweitschrift erhalten (gegen Gebühr). Bitte teilen Sie in diesem Fall mit, in welchem Jahr Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben.
LMHV-Seminar – eine notwendige Ergänzung zur Unterrichtung
Unternehmen, die Lebensmittel verarbeiten – vom Imbissbetrieb über das Restaurant und den Lebensmittelhandel bis zum Lebensmittelproduzenten – sind nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung verpflichtet, betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen nach einem sogenannten HACCP- Konzept durchzuführen und die Mitarbeiter entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu schulen bzw. schulen zu lassen.