Gesetzlich verpflichtet
Bestimmungen für Online-Verträge
Seit dem 1. August 2012 werden Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern bestimmte Informationen, wie zum Beispiel den Gesamtpreis der Ware, klar und verständlich unmittelbar über den Bestell-Button zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus kommt ein Vertrag nur noch zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies soll über einen entsprechend beschrifteten Button, aus dem sich eindeutig die Zahlungspflicht ergibt, erfolgen.
Als zulässige Beschriftung des Bestellbuttons nennt der Gesetzgeber folgende Beispiele: „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen".
Nicht zulässig, da nicht eindeutig, sind hingegen die Beschriftungen „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Bestellung abgeben“.
Nicht zulässig, da nicht eindeutig, sind hingegen die Beschriftungen „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Bestellung abgeben“.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann der Shopbetreiber weg en eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Zudem kommt im Fall einer falschen oder unzureichenden Beschriftung laut Gesetz gar kein Vertrag zustande.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V.