Baden-Württemberg
Sperrzeiten- und Feiertagsregelung
Nach der Gaststättenverordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung zur Ausübung des Gaststättengesetzes (GastVO) gelten in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2010 folgende Sperrzeiten:
- Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Die Sperrzeit endet um 6 Uhr.
- In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Auch an diesen Tagen endet die Sperrzeit um 6 Uhr.
- Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit ganzjährig um 0 Uhr und endet um 6 Uhr.
Hinweis: Bei "Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse", die immer auch ausreichend begründet sein müssen, kann nach § 11 GastVO die Ortspolizeibehörde die Sperrzeit verlängern, verkürzen und befristen.
Nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage in Baden-Württemberg (FeiertagsG) sind untersagt:
- öffentliche Sportveranstaltungen
am Karfreitag während des ganzen Tages
am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) bis 13 Uhr
am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtstag bis 11 Uhr - öffentliche Tanzunterhaltungen
am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent), am Allgemeinen Buß- und Bettag, 24. Dezember, Allerheiligen und am Volkstrauertag von 3 Uhr bis 24 Uhr
an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) von 3 bis 11 Uhr - Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent), Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag und am Volkstrauertag von 3 Uhr bis 24 Uhr
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen am Karfreitag ab 0 Uhr
am Totengedenktag ab 3 Uhr - sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbindung dienen
am Karfreitag ab 0 Uhr
am Totengedenktag ab 3 Uhr
In Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden bzw. die Kreispolizeibehörden Befreiungen von den Vorschriften des FeiertagsG erteilen.