Gastronomie
Informationen für Gastronomen zu Getränkeschankanlagen
Bis zum 31. Dezember 2002 waren der Bau, die Errichtung und der Betrieb von Getränkeschankanlagen in der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) und den zu dieser Verordnung erlassenen Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) geregelt. Diese Vorschriften und Regeln für Getränkeschankanlagen legten Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene bei Schankanlagen fest.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt
Die sinnvolle Zusammenfassung der Vorschriften für Getränkeschankanlagen in einer Verordnung wurde am 1. Januar 2003 aufgegeben. Ab diesem Datum wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt, um sie fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu regeln. Die hygienischen Anforderungen verblieben in der Getränkeschankanlagenverordnung, waren jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005. Seit diesem Zeitpunkt trat die Verordnung endgültig außer Kraft.
Wo wird nun die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?
Da es seit dem 30.06.2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten, nur enthält sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen« zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.
Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung gibt es seit dem 30.06.2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen alle zwei Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d. h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6.
Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:
ORIENTIERUNGSWERTE FÜR REINIGUNGSINTERVALLE nach DIN 6650-6 |
|
Getränk | Intervall |
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke |
täglich |
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier | 1-7 Tage |
Bier (außer alkoholfreies Bier) | alle 7 Tage |
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser |
7-14 Tage |
Getränkegrundstoff, Spirituosen |
30-90 Tage |
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist. Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin