Gastgewerbe

Lebensmittelinformations-Verordnung

Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher verstärkt über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts zu informieren. Vor allem bei der Produktetikettierung und Informationsweitergabe müssen neue Vorgaben erfüllt werden.

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

  • Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln.
  • Lebensmittelimitate wie Analogkäse oder Klebefleisch müssen deutlicher und in unmittelbarer Nähe des Produktnamens gekennzeichnet werden. Bei Frischfleisch muss die Herkunft ersichtlich sein.
  • Koffeinhaltige Lebensmittel, z.B. "Energie-Drinks" müssen Warnhinweise für Kinder, schwangere und stillende Frauen enthalten.
  • Bei eingefrorenen Fleisch- und Fischerzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.
  • Alle Pflichtangaben müssen eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm haben, ist die Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift 0,9 mm groß sein.
  • Die Nährwertangabe zu Energiegehalt, Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, die viele Hersteller bereits freiwillig auf der Verpackung anbringen, wird Dezember 2016 Pflicht.

Auch Gastronomen, Imbissbetriebe, Caterer und Kantinen betroffen

Die Verordnung gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sind Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.

Transparente Informationen über Inhaltsstoffe und Allergene

Werden Lebensmittel
  • Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten
  • oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt
  • oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt,
müssen die Stoffe oder Erzeugnisse angegeben werden, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Die 14 zu nennenden Hauptallergene sind: Weizen und anderes glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte wie zum Beispiel Mandeln oder Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als zehn Milligramm je Kilogramm, außerdem Lupinen sowie Weichtiere wie Schnecken, Austern und Muscheln. Eine Übersicht der Allergene finden Sie in Anhang II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (siehe rechts „mehr zum Thema“).
Für Gastronomen bedeutet das neben der Kennzeichnung der 14 Hauptallergene in Speisekarten auch eine erhöhte Dokumentations- und Recherchearbeit in der Küche, da sich viele Hauptallergene in bereits verarbeiteten Lebensmitteln befinden.

Allergenkennzeichnung bei unverpackter Ware

In Deutschland gibt es eine „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung“ zur Kennzeichnung allergener Stoffe bei unverpackten Lebensmitteln. Diese sieht folgende schriftlichen Informationsmöglichkeiten bei unverpackter Ware vor:
  • Schild an der Ware
  • Speisekarte (auch als Fußnoten) in Restaurants und Kantinen
  • Aushang in der Verkaufsstätte
mit den Angaben oder
mit dem Hinweis auf eine bei der Abgabe vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels leicht zugängliche, sonstige schriftliche oder elektronische Information (beispielsweise Kladde, Bildschirm).
Neben diesen Möglichkeiten ist in Deutschland auch eine mündliche Information durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zulässig. Basis für die mündliche Auskunft muss jedoch eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Nachfragen haben, als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich sein muss. Die Unternehmen müssen in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hinweisen, dass sie mündlich über Allergene bei unverpackten Lebensmitteln informieren und auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation hinweisen.