Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Wer kann den EA in Anspruch nehmen? Wann ist die IHK mein EA?
Wer kann den einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch nehmen?
Der einheitliche Ansprechpartner in Baden-Württemberg steht zunächst allen Dienstleistungserbringern aus dem Inland sowie aus den EU-Staaten und den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) zur Verfügung. Der Begriff Dienstleistungen ist in diesem Fall sehr weit zu verstehen: So profitieren beispielsweise auch Handwerker, Händler und die meisten Freiberufler von diesem Angebot.
Jedoch wurden bestimmte Dienstleistungen von der Regelung ausgenommen. Dies sind:
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen (z.B. Dienstleistungen im Bereich der Grundschulausbildung, die ohne Gegenleistung erbracht werden)
- Finanz-, Bank- und Kreditdienstleistungen
- Verkehrsdienstleistungen (z.B. Straßen- und Schienenverkehr, Personennahverkehr)
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitswesen (z.B. Ärzte, Apotheker)
- audiovisuelle Dienste (z.B. Vorführung von Filmen in Kinos) und Rundfunkdienstleistungen
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen (z.B. Kasinos, Wetten)
- Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
- soziale Dienstleistungen (nur soweit diese vom Staat selbst oder durch vom Staat beauftragten oder als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht werden)
- private Sicherheitsdienste (z.B. Personenschutz, Geldtransporte)
- Notare und Gerichtsvollzieher
Wenn Sie feststellen, dass Sie den einheitlichen Ansprechpartner für sich nicht in Anspruch nehmen können, sprechen Sie uns an, damit wir Sie über unser sonstiges Beratungsangebot informieren können.
Wann ist die IHK Nordschwarzwald für mich als einheitlicher Ansprechpartner zuständig?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der IHK Nordschwarzwald als einheitlicher Ansprechpartner ist
- dass Sie als Dienstleister tätig sind und keine ausgenommene Tätigkeit ausüben
- dass Sie Ihre Geschäftstätigkeit im Kammerbezirk der IHK Nordschwarzwald ausüben bzw. zukünftig ausüben möchten. Der Kammerbezirk umfasst den Stadtkreis Pforzheim sowie die Landkreise Enzkreis, Calw und Freudenstadt.
- dass für Sie keine der anderen Kammern zuständig ist (Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Architektenkammer, Ingenieurkammer und Landestierärztekammer)