Recht und Steuern

Meldung von elek­troni­schen Kassen ab Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 soll die Meldung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) an die Finanzverwaltung möglich sein, womit dann auch diesbezügliche Mitteilungen vorzunehmen sind. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 28. Juni 2024 hingewiesen.
Die Pflicht zur Meldung gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) besteht eigentlich bereits seit Januar 2020. Sie muss einen Monat nach Anschaffung einer neuen elektronischen Kasse erfolgen. Allerdings konnte die Finanzverwaltung bisher kein digitales Meldeverfahren anbieten; deshalb ist die Pflicht derzeit noch ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich das: Dann müssen elektronische Kassen(systeme) sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer TSE an das Finanzamt gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme. Die Meldungen sollen über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle erfolgen.
Hier sind die wichtigsten Fristen:
Kassen (-systeme)
  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
  • Außer Betrieb genommene Systeme ab dem 1. Juli 2025 müssen innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Werden EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
Die Fristen sehen hier wie folgt aus:
  • Bei Geräten, für die die genannte Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch genommen wird, ist längstens bis zum 31. Dezember 2025 keine Mitteilung erforderlich.
  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgestattete Geräte sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Hintergrund
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.
Zudem wurden Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem (nun aufgehobenen) BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.
Quelle: IHK Hannover, geringfügige Änderungen durch IHK Nordschwarzwald.