Recht und Steuern

Abmahnwelle wegen Google Fonts

Aktuell erreichen uns wieder vermehrt Anfragen zu Abmahnungen wegen der Nutzung von Google-Fonts, die ein Urteil des LG München betreffen (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) Informationen im Zusammenhang mir einem Urteil des LG München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20)
Pforzheim, 20.10.2022. Google Fonts ist ein Verzeichnis frei verwendbarer Schriftarten für Webseiten, das heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Server bereitgestellt werden kann. Alternativ ist eine Online-Einbindung möglich, die Auslöser für ein Urteil des Landgerichts München war, das in einem solchen Fall einen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen hat. Seit einigen Wochen mahnen Rechtsanwälte mit sehr ähnlich angelegten Schreiben Unternehmen ab und fordern einen geringen dreistelligen Geldbetrag innerhalb einer sehr kurzen oder sogar bereits bei Erhalt der Forderung abgelaufenen Frist. Dies soll die Ernsthaftigkeit, aber auch die Dringlichkeit vorgeben, unverzüglich die geforderte Summe zu bezahlen.
Wir empfehlen, weder eine eventuell geforderte Unterlassungserklärung abzugeben noch die geforderte Summe zu bezahlen.
Zunächst ist die eigene Webseite bzgl. Google Fonts dringend zu prüfen und zu korrigieren. Das Unternehmen sollte mit seinem Dienstleister, der die Internetseite erstellt hat, prüfen, ob tatsächlich die Google Fonts verwendet werden. Falls dies der Fall ist, sollte diese Funktion möglichst schnell stillgelegt werden, so dass keine Schriften mehr ohne die Zustimmung des Nutzers geladen werden können.
Jeder Website-Betreiber sollte auf die lokal gehostete Version von Google Fonts umsteigen.
Bei anwaltlichen Abmahnungen sollte – was auch in anderen Fällen immer zu empfehlen ist – auf jeden Fall gegen die behaupteten mutmaßlichen Rechtsverstöße vorgegangen werden.
In einem Schreiben an den Rechtsanwalt empfehlen wir, sich gegen die Abmahnung zu wehren. Zum einen ist fraglich, ob mit Google Fonts personenbezogene Daten übermittelt werden. Das Landgericht Wiesbaden hat dies bereits verneint (Urteil vom 22.01.2022 (Az. 10 O 14/21)). Zum anderen besteht der Verdacht des Rechtsmissbrauchs. Auch bei einer Abmahnung durch Rechtsanwälte sollte deshalb keine voreilige Zahlung geleistet werden.
Die andere Alternative, die auch vorstellbar ist, liegt darin, keine Reaktion zu zeigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass angesichts der Vielzahl von Abmahnungen, die im Umlauf sind, tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wird von uns für sehr gering gehalten.
Sehr gerne hilft Ihnen unser Team Recht bei Abmahnungen weiter.