Auslandsentsendung

Italien: Meldepflichten

Mitarbeiter, die für kurzfristige Einsätze nach Italien entsandt werden, müssen beim italienischen Arbeitsministerium gemeldet werden. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die in Italien geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Im ersten Schritt müssen Sie als Entsendeunternehmen sich beim italienischen Arbeitsministerium registrieren, um die Zugangsdaten für das Entsendeportal zu erhalten und Ihr Unternehmensprofil zu hinterlegen. Dafür ist eine digitale Unterschrift des Firmenvertreters oder Projektverantwortlichen notwendig.
Sobald das Profil angelegt ist, können die Entsendemeldungen (UNI Distacco UE) über das Meldeportal vorgenommen werden. Hier finden Sie eine Anleitung auf Englisch zur Registrierung.
Sobald die Registrierung erfolgt ist, kann die Entsendemeldung über das Entsendeportal erfolgen. Der Login erfolgt über die Registerkarte “Utenti Esteri”.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 27/2023 muss die Entsendung nicht mehr bis 24:00 Uhr des Vortages gemeldet werden, sondern lediglich vor Einsatzbeginn (Vorsicht: der Einsatz beginnt ab Grenzübertritt).
Vor Ort muss ein Ansprechpartner benannt werden der folgende Voraussetzungen erfüllt:
  1. Wohnsitz in Italien für den Empfang und die Übersendung von Akten und Dokumenten seitens der italienischen Arbeitsbehörde
  2. Vertretungsberechtigung, um mit den italienischen Sozialpartnern, zum Beispiel im Fall einer Kontrolle vor Ort, zu verhandeln.
Sollten Sie einem der entsandten Mitarbeiter die Aufgabe des Vertreters übertragen, müssten Sie sicherstellen, dass Sie über eine postalische Adresse in Italien verfügen, da ansonsten Kommunikationen der Arbeitsbehörde an Ihren Kunden in Italien geschickt werden.
Darüber hinaus müssen während der Entsendung und zwei Jahre nach Beendigung der Entsendung folgende Unterlagen aufbewahrt werden:
  • der Arbeitsvertrag samt Übersetzung in italienischer Sprache,
  • der Lohnzettel,
  • die Stundenzettel, aus denen Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen,
  • Nachweise über die Zahlung der Gehälter oder gleichwertige Unterlagen,
  • das Zertifikat über die anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften.
Während des Einsatzes in Italien müssen die dort geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften insbesondere hinsichtlich bezahltem Jahresmindesturlaub und Mindestlohn eingehalten werden.
Am 30. Juli 2020 wurde die EU- Entsenderichtlinie in italienisches Recht umgesetzt. Danach müssen entsendende Unternehmen die in Italien geltenden Tarifverträge einhalten, wenn sie Dienstleistungen in Italien erbringen.
Die Deutsch-Italienische Industrie- und Handelskammer (AHK Italien) unterstützt deutsche Unternehmen dabei, die Meldepflichten zu erfüllen und fungiert auch als Ansprechperson bzw. Vertreter vor den italienischen Behörden:
Frau Carolina Pajé
Tel. +39 02 398009 53
E-Mail paje@deinternational.it