Auslandsentsendung

Österreich: Entsendung von Arbeitnehmern

Meldepflicht vor Arbeitsaufnahme

Eine Entsendung nach österreichischem Recht (§ 3 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Auch kurzfristige Dienstreisen und die damit verbundenen Arbeitsleistungen fallen somit unter den Begriff der Entsendung. Bestimmte Einsätze wie zum Beispiel die Teilnahme an Seminaren, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen und der Gütertransport im Transitverkehr sind meldefrei. Auch die vorübergehende Konzernentsendung (soweit diese auf höchstens zwei Monate im Kalenderjahr begrenz ist und nur konzerninterne Tätigkeiten erbracht werden) benötigt keine Entsendemeldung.
2021 wurde das LSD-BG novelliert. Zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten sind nun auch Tätigkeiten der Inbetriebnahme gelieferter Ware mit geringem Zeitaufwand, wenn durch Arbeitskräfte des Verkäufers oder Vermieters ausgeführt (§ 1 Abs. 8 Nr. 6). Auch nicht mehr verpflichtend ist eine Meldung für Arbeitnehmer, die pro Monat 6.660 Euro oder mehr verdienen.
Entsendet ein Arbeitgeber EU-/EWR-Bürger (ausgenommen Kroaten) nach Österreich, sind keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen erforderlich. Es bestehen aber gleichwohl Meldepflichten. So hat der Arbeitgeber
  • die Entsendung vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (= ZKO) zu melden und
  • eine Abschrift der Meldung einem Beauftragten zu übergeben.
Das österreichische Wirtschaftsministerium informiert auf seiner Internetseite über grenzüberschreitende Dienstleistungen. Auch die Entsendeplattform hält nützliche Informationen bereit. Informationen speziell zur Meldung in der Baubranche können Sie der Seite der österreichischen Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie der österreichischen SOKA-Bau entnehmen.

Notwendige bereitzuhaltende Unterlagen

Folgende Unterlagen betreffend die entsandten Arbeitnehmer sind am Arbeits(Einsatz)ort für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten und bei einer Kontrolle zur Einsicht vorzulegen bzw. in elektronischer Form zugänglich zu machen:
  • die Abschrift der gegenüber der ZKO abgegebenen Meldung (Entsendemeldung),
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Formular A1), sofern für die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.
Quelle: AHK Österreich, IHK Südlicher Oberrhein