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REACH: Neue Stoffe auf der SVHC-Liste und Beschränkungen

SVHC-Liste um vier Stoffe erweitert

Helsinki, 17.07.2019. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die so genannte Kandidatenliste um vier Stoffe erweitert (Substances of Very High Concern, SVHCs; insgesamt nun 201 Stoffe). Hierbei handelt es sich um:
  • 2-Methoxyethylacetat (Lösungsmittel),
  • Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (TNPP) with ≥ 0.1% w/w of 4-nonylphenol, branched and linear (4-NP)bestimmtes Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) (Einsatz überwiegend als Antioxidant bei der Polymerherstellung)
  • 2,3,3,3-tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionic acid, its salts and its acyl halides (covering any of their individual isomers and combinations thereof)
  • 4-tert-Butylphenol (Einsatz etwa in Polymeren oder in Lack- und Beschichtungsprodukten).
Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Weitere Beschränkungen nach Anhang XVII ergänzt

Desweiteren kommt es zur Beschränkung von Mono-, Di- oder Tri-O- (Alkyl)-Derivaten von (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol (Beschränkungseintrag Nr. 73 von Annex XVII). Dies betrifft Lösungsmittel in Sprühprodukten.
Als Zeitpunkt führt der Beschränkungseintrag den 2. Januar 2021 an. Als Sprühprodukte im Rahmen des Beschränkungseintrages gelten Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.
Die Beschränkungen werden in der Verordnung ((EU)2019/957) definiert.

Konsultation zu Blei, Beteiligung bis 19.09.2019 möglich

Im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH evaluiert die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aktuell die Beschränkung von Blei und dessen Verbindungen (Beschränkung Nr. 63 in Annex XVII). In einer bezüglichen Konsultation nimmt die ECHA bis zum 19. September 2019 Hinweise und technische Informationen entgegen. Bezugspunkt der Evaluierung sind vor allem bisherige Ausnahmen.
Konkret bezieht sich die Konsultation etwa auf die Verwendungsmenge und – Häufigkeit von Blei in Artikeln wie Schlüsseln, Schlössern, Musikinstrumenten, religionsbezogenen Artikeln oder bestimmten Batterien. Auch will die ECHA weitere technische Informationen zur Funktion von Blei und möglichen Stoffalternativen für Blei und dessen Verbindungen gewinnen. Ebenso umfasst die Konsultation mögliche sozio-ökonomische Konsequenzen einer möglichen erweiterten Beschränkung von Blei im Hinblick auf die benannten Artikel.
Betroffene Unternehmen können sich bis zum 19. September 2019 an der Konsultation der ECHA beteiligen.
Weitere Informationen und Leitlinien der ECHA zum Anwendungsbereich der Beschränkung von Blei unter REACH finden Sie beim REACH-CLP-Biozid Helpdesk: Beschränkung Nr. 63, Absätze 7 – 10 - Deutsche Arbeitsübersetzung.
Quelle: ECHA, DIHK