Gewerblicher Rechtsschutz
Die Marke
Das Markengesetz
So wie jeder Mensch einen Namen trägt, können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, die der Individualisierung dient: die Marke. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen im Markengesetz (MarkenG).
Berlin, 16.06.2015. Marken sind nach § 3 MarkenG Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Was ist schutzfähig?
Als Marke schutzfähig sind insbesondere
- Wörter einschließlich Personennamen (z. B. Lufthansa, Nivea, Opel)
- Abbildungen (z. B. springende Raubkatze von Puma)
- Buchstaben (z. B. VW, BMW)
- Zahlen (z. B. 600 für Mercedes)
- Hörzeichen (z. B. Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders)
- dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie (z. B. Coca-Cola-Flasche)
- sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (z. B. Magenta für Telekom; rot-gelb für Shell)
Die häufigsten Formen
Die häufigsten Formen sind Wortmarken, Bildmarken (z. B. Logos) und eine Kombination aus beiden: die Wort-/Bildmarken. Auch Werbeslogans können schutzfähig sein, wenn sie durch Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit Unterscheidungskraft aufweisen.
Weitere Informationen zum Markenrecht und zur Markenanmeldung:
Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen des DPMA
(Download als PDF-Datei auf dem Server des DPMAA)
(Download als PDF-Datei auf dem Server des DPMAA)
Merkblatt - Wie melde ich eine Marke an?
(Download als PDF-Datei auf dem Server des DPMA)
(Download als PDF-Datei auf dem Server des DPMA)
Quelle: © Marcel Rehfeld, IHK Berlin