Rund um den Ausbildungsvertrag
Ausbildungsmittel
Pflicht des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, erforderlich sind. Diese Pflicht erstreckt sich auf die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.
Bei Prüfungen besteht sie auch noch, soweit diese nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden. Es gilt nicht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor der Zulassung zur Abschlussprüfung beendet wurde, sei es einvernehmlich oder durch eine wirksame Kündigung..
Beispiel
1. Ausbildungsjahr
Ausbildungsmittel
Lernziel: Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften wirtschaftlich einsetzen.
Alle im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter und spezielle Berufskleidung.
Im Rahmen der Berufsausbildung sind eine berufliche Grundbildung sowie die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Ferner ist der Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Insbesondere der letzte Satz bedeutet, daß die Auszubildenden regelmäßig mit den Inhalten der Lernziele vertraut zu machen und zu unterweisen sind. Die gleiche Arbeit ist häufiger auszuführen. Es genügt nicht, dass zum Beispiel angehende Hotelfachleute ein- oder zweimal ein Blumengesteck herstellen oder Koch-Auszubildende einmal ein Krustentier verarbeiten und anrichten.
Berufserfahrung bedeutet Sicherheit für die Prüfung und in der Ausübung des Berufes. Ganz ausgeschlossen ist die Forderung, die Vermittlung bestimmter Ausbildungsinhalte mangels entsprechender Geräte, Werkzeuge und Materialien im Ausbildungsbetrieb in die Berufsschule zu verlagern.
Die Ausbildungsnachweise zählen ebenfalls zu den Ausbildungsmitteln. Ausbildungsmittel sind auch Fach- und Tabellenbücher für Stoffgebiete, die im Unternehmen vermittelt werden.
Eine von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Sicherheitskleidung gehört nicht zu den Ausbildungsmitteln. Der Ausbildende ist generell verpflichtet, diese Sicherheitskleidung zur Verfügung zu stellen. Beschafft er sie nicht selbst, hat er den Auszubildenden die Kosten zu erstatten.
Die Ausbildungsmittel sind den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es ist möglich, dass Auszubildende die Ausbildungsmittel selbst anschaffen und vom Ausbildenden Kostenersatz verlangen. Eine Vereinbarung, wonach mit der Ausbildungsvergütung die Erstattung der Kosten abgegolten wird, ist nichtig.