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CBAM: Was soll das und welche Pflichten gibt es?

Seit Oktober 2023 ist der CBAM Realität. Unternehmen, die bestimmte emissionsintensive Produkte in die EU einführen, müssen diese Importe quartalsweise melden. In Deutschland richten sich die Betriebe hierfür an das Umweltbundesamt.

1. Hintergrund

Wer in der EU energieintensive Produkte herstellt, trägt häufig höhere Kosten für den Klimaschutz als Konkurrenten von Außerhalb. Grund hierfür ist unter anderem der europäische Emissionshandel.
An dieser Stelle setzt der CBAM an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, müssen künftig CBAM-Zertifikate kaufen.
Damit soll die Differenz zwischen dem Kohlenstoffpreis im Produktionsland und dem Preis der Emissionszertifikate, die EU-Produzenten zahlen müssen, ausgeglichen werden.
Ziel ist, auf diese Weise Betriebe in der EU vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

2. Wann bin ich betroffen?

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer.
Aktuell sind folgende Waren gelistet:
  • Zement
    2507 0080, 2523 1000, 2523 2100, 2523 2900, 2523 3000, 2523 9000
  • Elektrizität/Strom 
    2716 0000
  • Düngemittel
    2808 0000, 2814, 2834 2100, 3102, 3105
  • Eisen und Stahl
    • 2601 1200
    • Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202,
           nämlich: 72022x, 7202 30, 7202 50, 7202 70 - 7202 9980,
           sowie 7204
    • 7301 - 7311, 7318, 7326
  • Aluminium
    7601, 7603-7608, 7609 0000, 7610, 7611 0000, 7612, 7613 0000, 7614, 7616
  • Wasserstoff 
    2804 1000

Beachten Sie:
  • Es gibt keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen. Nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
  • Die Verordnung gilt auch für einige nachgelagerte Produkte, wie zum Beispiel Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium.
  • In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.
  • Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Ausgenommen sind:
  • Warensendungen, wenn der Gesamtwert einer Sendung 150 Euro nicht übersteigt.
  • privates Reisegepäck, wenn der Gesamtwert der mitgeführten Güter 150 Euro nicht übersteigt.
  • Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel Rückwaren.
  • Importe von Waren mit Ursprung in folgenden Ländern
    (gem. Anhang III der Verordnung):
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen
    • Schweiz

3. Was Sie schon jetzt tun müssen: Übergangsphase 2023-2025

3.1 Welche Pflichten gibt es?

Die Einführung erfolgt schrittweise zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Während des Übergangszeitraums müssen Importeure folgende Pflichten erfüllen:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind;
  • Quartalsweise Vorlage eines „CBAM-Berichts“ bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt im Umweltbundesamt. Ein Bericht muss spätestens einen Monat nach Quartalsende mit den folgenden Angaben eingereicht werden:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV der Verordnung beschriebenen Methode;
    • die gesamten indirekten Emissionen;
    • sofern vorhanden, der CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Beachten Sie:
  • Wenn in einem Quartal keine CBAM-pflichtigen Waren importiert wurden, muss kein Bericht abgegeben werden.
  • Für die ersten drei Berichte können Unternehmen „großzügig“ europäische Standardwerte nutzen. Die Werte sind nach Produktgruppen sortiert und geben Aufschluss über die direkten und indirekten Emissionen, die bei der Herstellung der gelisteten Güter im weltweiten Durchschnitt entstehen.
  • Für Berichtszeiträume ab Juli 2024 und bis Ende 2025 dürfen Unternehmen diese Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der Emissionen bei komplexen Gütern verwenden. Ein Gut ist „komplex“, wenn es Vorprodukte enthält, die vom CBAM erfasst sind.
  • Die Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
  • In der Übergangsphase müssen keine finanziellen Ausgleichszahlungen entrichtet werden.
Weitere Hinweise zur Meldung:
  • Bei Schwierigkeiten mit der Berichterstattung haben Importeure die Möglichkeit, “verzögerte Einreichungen” zu beantragen. In diesem Fall können sie den Bericht nochmals bis zu 30 Tage später übermitteln.
  • Außerdem können Importeure eingereichte Berichte bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtszeitraums korrigieren, etwa wenn nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über die eingebetteten Emissionen zur Verfügung stehen. Die ersten beiden Quartalsberichte können sogar bis zum 31. Juli 2024 abgeändert werden. 
Beispiel
Der erste Berichtszeitraum ist vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023. Also muss die erste Meldung bis Ende Januar 2024 erfolgen. Für den Fall, dass ein Importeur Schwierigkeiten bei dieser Meldung hat und nicht fristgerecht meldet, kann er den Bericht übergangsweise nochmals bis zu 30 Tage später übermitteln. Außerdem kann er den Bericht bis zum 31. Juli korrigieren.

Fristen für die CBAM-Berichte:
Quartal
Einreichungsfrist bis
Änderung möglich bis
2023: Oktober-Dezember
31.01.2024
31.07.2024
2024: Januar-März
30.04.2024
31.07.2024
2024: April-Juni
31.07.2024
30.08.2024
2024: Juli-September
31.10.2024
30.11.2024
2024: Oktober-Dezember
31.01.2025
28.02.2025
2025: Januar-März
30.04.2025
31.05.2025
2025: April-Juni
31.07.2025
31.08.2025
2025: Juli-September
31.10.2025
30.11.2025
2025: Oktober-Dezember
31.01.2026
28.02.2026
Quelle: DEHSt

3.2 Übergangsregister & CBAM-Portal für Unternehmen

Zur Abgabe des Berichts müssen sich berichtspflichtige Importeure registrieren. Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine Beschreibung, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.

3.3 Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

  • Importieren Sie in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren?
und
  • Die importierten Waren sind keine Rückwaren und haben ihren Ursprung nicht in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz?
Falls ja:
  • Legen Sie innerbetriebliche Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten fest.
  • Stellen Sie Ihre Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, zusammen. Legen Sie den technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte fest.
  • Stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen ab. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema. In Anhang IV der Durchführungsverordnung ist zusammengestellt, welche Daten Sie von Ihren Lieferanten mit Anlagebetrieb abfragen sollten.
  • Klären Sie, bei welchen importierten Waren Sie die Standardwerte der EU nutzen können, um die Emissionen zu ermitteln. Überlegen Sie sich, ob die Verwendung der Standardwerte sinnvoller ist, als die individuelle Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung. 
  • Bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Informieren Sie sich laufend über aktuelle Entwicklungen zum Thema CBAM. Der Übergangszeitraum bis Ende 2025 dient explizit dazu, Erfahrungen zu sammeln, um Abläufe praxistauglich zu gestalten. Deswegen kann es nach wie vor zu Änderungen im Verfahren kommen.
  • Nutzen Sie die eLearning-Angebote der EU-Kommission. Die EU hat zudem eine Excel-Vorlage für die Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der importierten Waren kennen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt. Eine detaillierte Hilfestellung liefert auch der  Leitfaden für Importeure von der EU-Kommission.

4. Implementierungsphase ab 2026

Ab Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmelder die betroffenen Güter in das Zollgebiet der EU importieren. Bereits ab Januar 2025 soll es möglich sein, den Antrag zum „zugelassenen CBAM-Anmelder“ zu stellen. Es wird dazu geraten, dies so früh wie möglich zu erledigen.

Mit Ablauf der Übergangsphase gelten für Importeure weitreichende Verpflichtungen. Was müssen Sie beachten?
  • Für die Einfuhr betroffener Güter müssen Sie als „zugelassener CBAM-Anmelder“ registriert sein.
  • Sie müssen die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware berechnen.
  • Sie müssen bei der zuständigen Behörde so viele CBAM-Zertifikate kaufen, wie zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich ist.
  • Sie müssen jährlich eine CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai abgeben, also erstmals am 31. Mai 2027. Diese muss die Emissionen der im vorausgehenden Kalenderjahr importierten und von CBAM betroffenen Güter beinhalten.
  • Die Angaben in Ihrer CBAM-Erklärung werden nach der Abgabe von der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt im Umweltbundesamt überprüft. 
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern. Da vieles noch unklar ist: Stecken Sie nicht zu viel Energie in die Vorbereitungen.

Letzte Aktualisierung am 25. Juni 2024.