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CBAM: FAQs

Seit Oktober 2023 ist der CBAM Realität. Für viele Betriebe ist unklar, wie sie über die Einfuhr emissionsintensiver Produkte berichten sollen. Nachfolgend geben wir Auskunft über einige der häufig gestellten Fragen zum CBAM.

Zugang zum CBAM-Portal und zum Übergangsregister

Wie melde ich mich beim CBAM-Portal für Unternehmen an?

Der Zugang zum Berichtsportal erfolgt über das deutsche Zoll-Portal.
Auf den Hilfeseiten des Zolls finden Sie eine detaillierte Beschreibung, wie Sie zum CBAM-Portal für Unternehmen und zum Übergangsregister gelangen.

Muss ich mich auch im CBAM-Portal anmelden, wenn ich aktuell noch keine vom CBAM erfassten Güter importiere?

Nein.
Wenn Sie grundsätzlich Importe von betroffenen Gütern erwarten, empfehlen wir allerdings, sich bereits mit dem Portal vertraut zu machen. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügt, da hier die Beantragung ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt.

Allgemeines zur Berichtspflicht

Gibt es ein Instrument, mit dem ich überprüfen kann, ob meine Einfuhren von CBAM betroffen sind?

Ja. Die EU-Kommission hat ein Self Assessment Tool veröffentlicht. Mit diesem Instrument können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen:
  • KN-Code der eingeführten Ware
  • Ursprungsland
  • Warenwert
  • Zollverfahren
Stellt sich heraus, dass die Einfuhr unter die CBAM-Verordnung fällt, bietet das Tool eine Übersicht der notwendigen Daten, die vom Lieferanten angefordert werden müssen.
Das Tool finden Sie auf den Seiten der EU-Kommission unter der Rubrik Guidance.

In welchen zeitlichen Abständen muss ich meinen Bericht abgeben? Kann ich zum Beispiel auch wöchentlich einen Bericht einreichen?

Die Abgabe erfolgt quartalsweise. Ein Bericht muss spätestens einen Monat nach dem entsprechenden Quartal eingereicht werden. Der Bericht für das erste Quartal eines Jahres muss bis Ende April eingereicht werden. Für das zweite Quartal muss der Bericht bis Ende Juli eingereicht werden, und so weiter. Es ist nicht möglich, Berichte in anderen Zeitintervallen, zum Beispiel wöchentlich, abzugeben.

Muss ich auch Bericht abgeben, wenn ich in einem Quartal keine von CBAM betroffenen Güter importiere?

Im Übergangszeitraum bis Ende 2025 gilt: Wenn keine Importe erfolgt sind, muss auch kein Bericht abgegeben werden.

Drohen Strafen, wenn ich während der Übergangsphase keine CBAM-Berichte einreiche?

Es können Sanktionen zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängt werden.
Strafen von mehr als 50 Euro kommen in Betracht, wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.
Die zuständigen Behörden haben bei der Verhängung von Sanktionen allerdings einen großen Ermessensspielraum (Artikel 16, Absatz 3, CBAM- Durchführungsverordnung). Die in Deutschland zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt, weist zudem darauf hin, dass Sanktionen „grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt werden“.

Wenn ein beauftragter Spediteur für uns den Import durchführt, muss dieser dann die Meldung machen oder bleibt die Pflicht bei uns, da wir Warenempfänger sind?

Meldepflichtig ist der in der Zollanmeldung genannte Anmelder.
Auch im Vertretungsfall ist das in der Regel das Unternehmen als Warenempfänger. Sie können die CBAM-Meldung aber auch an einen Dienstleister (zum Beispiel Beratungsunternehmen, Zollagent, Speditionsunternehmen) übertragen.

Fallen Rückwaren unter die CBAM-Verordnung?

Während des Übergangszeitraums bis Ende 2025 besteht für Rückwaren keine Berichtspflicht. In der Umsetzungsphase ab 2026 ist für Rückwaren eine Nullmeldung in der CBAM-Erklärung abzugeben.

Unterliegen Waren im Transit dem CBAM?

Nein. CBAM findet nur dann Anwendung, wenn in die EU importierte Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Unterliegen Veredelungswaren dem CBAM?

CBAM findet nur dann Anwendung, wenn in die EU importierte Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Für Veredelungswaren bedeutet dies:
  • Wird die Ware in die aktive Veredelung überführt und danach wieder ausgeführt, unterliegt sie nicht dem CBAM.
  • Wird die importierte Ware nach Abschluss der aktiven Veredelung in den freien Verkehr der EU überführt, unterliegt sie dem CBAM.
Generell gilt: Die Berichtspflichten beziehen sich auf die eingeführte Ausgangsware und nicht auf die verarbeitete Ware. Berichtspflichten können also auch dann entstehen, wenn die verarbeitete Ware selbst nicht im Anwendungsbereich liegt.

Gibt es eine Ausnahme für Importe mit geringem Warenwert?

Solange der Gesamtwert der von CBAM betroffenen Waren in einer Sendung 150 Euro nicht übersteigt, besteht keine Berichtspflicht.

Gibt es eine vereinfachte Anmeldung für Warenimporte im Wert von über 150 Euro, aber unter 500 Euro?

Nein.
Die Ausnahmeregelung, bei der keine Berichtspflicht besteht, greift aktuell nur bei Importen unter 150 Euro.

Wenn wir Waren aus der EU beziehen, müssen wir unseren Lieferanten nach dem Ursprung fragen. Müssen wir, falls der Ursprung nicht die EU ist, auch eine CBAM-Meldung machen?

Nur dann, wenn Sie die Ware unverzollt von Ihrem Lieferanten erhalten (Warenlieferung direkt aus dem Drittland oder aus einem Zolllager heraus).
Wurde die Ware bereits in den freien Verkehr der EU überführt, ist Ihrerseits keine Meldung erforderlich.

Hilfe zur Berichterstellung

Gibt es ein Handbuch für das CBAM Übergangsregister?

Ja, auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission unter der Rubrik Where to report.
Das Dokument „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“ finden Sie dort zum Download.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission einen Leitfaden für Importeure erstellt. In diesem Dokument werden die Anforderungen der CBAM-Verordnung in deutscher und vergleichsweise einfacher Sprache erläutert. Damit ist es eine gute Hilfestellung für alle, die sich gründlich in das Thema CBAM einarbeiten möchten.

Gibt es eine Vorlage für die CBAM-Meldung?

Ja, in Anhang I der Durchführungsverordnung können Sie nachvollziehen, wie der Bericht gegliedert sein muss und welche Angaben Sie machen müssen.

Kommunikation mit Lieferanten

Gibt es eine Vorlage für die Informationen, die ich von den Lieferanten abfragen muss?

Ja, in Anhang IV der Durchführungsverordnung ist zusammengestellt, welche Daten Sie von Ihren Lieferanten mit Anlagenbetrieb abfragen sollten. Die Verwendung dieser Vorlage ist allerdings nicht verpflichtend.

Was mache ich, falls Lieferanten keine Daten liefern?

Unternehmen müssen nachweisen, dass sie „alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte“ unternommen haben, um die tatsächlichen Emissionsdaten zu ermitteln (DEHSt).
Eine detaillierte Beschreibung, wie CBAM-Anmelder in diesem Fall Bericht erstatten, finden Sie auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt.

Emissionsdaten und Standardwerte

Welche Emissionen muss ich in meinen Bericht erfassen?

  • Direkte Emissionen (freigesetzt bei der Produktion)
  • Indirekte Emissionen (freigesetzt aus dem Stromverbrauch bei der Produktion)
  • Mit Vorprodukten verbundene Emissionen (direkte und indirekte Emissionen aus der Produktion von CBAM-relevanten Vorläuferstoffen)

Kann ich mich am Scope-Schema des GHG-Protokolls orientieren, wenn ich die Emissionen erfasse?

Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.

Drohen mir Strafen, wenn ich keine tatsächlichen Emissionsdaten abgebe?

Fehlen die tatsächlichen Emissionsdaten für CBAM-Importe im Bericht, gilt dieser als unvollständig. Die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Allerdings weist die in Deutschland zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt, darauf hin, dass sie hier von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen wird. Importeure müssen dann plausibel darlegen, dass sie sich um die tatsächlichen Emissionsdaten bemüht haben.
Die DEHSt weist ebenfalls darauf hin, dass Sanktionen „grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt werden“.

Wer verifiziert die Daten, die mir der Lieferant meldet?

Im Übergangszeitraum findet noch keine offizielle Verifizierung statt.
Wir empfehlen den Vergleich der vom Lieferanten gemeldeten Emissionsdaten mit eigenen Erfahrungswerten oder mit den EU-Standardwerten. Bei großen Abweichungen sollten die gelieferten Daten hinterfragt werden.

Wo finde ich die Standardwerte der EU?

Auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission finden Sie unter der Rubrik Guidance die Datei „Default values transitional period“ im pdf- und Excel-Format.

Wie lange können Unternehmen auf Standardwerte zurückgreifen?

Für die ersten drei CBAM-Berichte konnten Unternehmen in vollem Umfang auf Standardwerte der EU zurückgreifen. Für Berichtszeiträume ab Juli 2024 dürfen Unternehmen diese Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der Emissionen bei komplexen Gütern verwenden. Ein Gut ist „komplex“, wenn es Vorprodukte enthält, die vom CBAM erfasst sind.
Im August 2024 hat die EU-Kommission bestätigt, dass es keine Möglichkeit gibt, weiterhin nur Standardwerte in den Berichten zu verwenden. Es bleibt dabei: Mit dem CBAM-Bericht für das dritte Quartal 2024 müssen betroffene Importeure zum ersten Mal tatsächliche Emissionsdaten verwenden.

Betroffene Staaten

Der CBAM gilt – mit wenigen Ausnahmen – für Einfuhren aus allen Drittstaaten.

Fallen Importe aus EU-Staaten unter den CBAM?

Nein. CBAM gilt nur für Einfuhren aus – fast allen – Drittstaaten.
Für Waren, die von einem anderen Unternehmen in die EU importiert und dann weiterverkauft wurden gilt: Sind die Waren bereits in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt worden, müssen auch keine CBAM-Berichtspflichten mehr erfüllt werden.

Für welche Drittstaaten bestehen Ausnahmen vom CBAM?

Ausnahmen bestehen für Waren mit Ursprung in den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (gem. Anhang III der Verordnung).
Beachten Sie: Für die Beurteilung, ob eine Ware unter den CBAM fällt, zählt der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht das Versendungsland. Konkret heißt das: Waren, die lediglich über Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz in die EU eingeführt werden, unterliegen dem CBAM.

Fallen Einfuhren aus Großbritannien unter die CBAM-Verordnung?

Ja, der CBAM gilt auch für Großbritannien.


Letzter Stand: 31. Oktober 2024