Ab dem 01.08.2024

Hinweis zu CBAM-Berichtsanforderungen

Die Europäische Kommission hat kürzlich klargestellt, dass die Bestimmungen des Art. 4 der CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 weiterhin gültig sind und angewendet werden.
Unternehmen, die der CBAM-Meldepflicht unterliegen, müssen ab dem 01.08.2024 für jede Wareneinfuhr die tatsächlichen Emissionen gemäß den Berechnungsmethoden nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 ermitteln und melden.
Gelingt es ihnen nicht, Daten zu den tatsächlichen Emissionen zu liefern, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Hierfür sollten sie das Feld „Kommentare“ (siehe Screenshot unten) im CBAM-Übergangsregister nutzen, um ihre erfolglosen Bemühungen zu dokumentieren und entsprechende Belege beizufügen.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum. Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte anstelle der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von diesem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden, oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden, und dass weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrunde liegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen. Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM-VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, um einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen.

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