Bildung und Qualifikation
Anerkennung bundesrechtlich geregelter Berufsabschlüsse
Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Qualifikation
Auf die Überprüfung ihrer Qualifikationen haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen staatlich anerkannten Berufsabschluss einen Rechtsanspruch gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) - kurz auch "Anerkennungsgesetz". Das Verfahren ist im Gesetz beschrieben und endet mit einem Bescheid. Überprüft wird die Gleichwertigkeit der im Ausland erlangten Qualifikationen mit einer deutschen Referenzqualifikation, wie etwa einem IHK-Beruf. Es handelt sich nicht um die Zuerkennung eines deutschen Abschlusses.
Wer seine Berufsabschlüsse bewerten lässt, hat eine Reihe von Vorteilen:
- Mit dem von der IHK FOSA erteilten Bescheid halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Beruf ausfällt.
- Der Bescheid erleichtert Arbeitgebern die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers und verbessert die Chancen bei der Stellensuche.
- Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Beruf, erfolgt eine rechtliche Gleichstellung mit dem Inhaber des deutschen Referenzabschlusses.
- Durch die detaillierte Auflistung vorhandener oder auch fehlender Qualifikationen im Bescheid wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich.
Erstberatung
Bei der IHK Niederbayern können Sie nach erfolgter Terminvereinbarung eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. Gerne können Sie auch Ihre übersetzten Zeugnisse für eine erste Einschätzung per E-Mail zusenden. Wir sind ausschließlich für duale Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen zuständig. Die IHK-Berufe stehen Ihnen über die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) in Nürnberg zum Download zur Verfügung. Die IHK FOSA übernimmt für die genannten Berufe außerdem die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens. Folgende zuständige Stellen informieren Sie außerdem:
- "Anerkennungsfinder" des Bundesbildungsministeriums – Dies ist der Weg für Sie zur zuständigen Anerkennungsstelle.
- Informationsportal der Kultusministerkonferenz – Das ist das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen.
- Informationsportal des Bundeswirtschaftsministeriums – Hier erhalten Sie Informationen zu dem ausländischen Abschluss bzw. den Ausbildungsinhalten.
Abhängig vom Beruf sind verschiedene Stellen neben der IHK für die Anerkennung zuständig. Diese können Sie der Übersicht entnehmen. Sie beinhaltet soziale und pflegende Berufe über die Beamtenlaufbahn bis hin zum Ingenieur.
Ablauf des Verfahrens
Der Antrag auf Anerkennung muss mit folgenden Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- tabellarische Auflistung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Berufstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Nachweise über relevante Berufserfahrung oder Berufspraxis (zum Beispiel Arbeitsbücher, Zeugnisse), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer (Übersicht mit Übersetzern: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank)
- sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- nur bei Antragstellern mit Wohnsitz außerhalb EU/EWR oder Schweiz: Nachweis, dass der Antragsteller in Deutschland arbeiten will, etwa durch Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Antrag auf Einreisevisum
bei der IHK FOSA, Ulmenstr. 52 g in 93 Nürnberg gestellt werden. Nach Eingang der Unterlagen bestätigt die IHK FOSA innerhalb eines Monats den Erhalt und prüft sie auf Vollständigkeit, gegebenenfalls müssen weitere Dokumente nachgereicht werden. Erst nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr beginnt die IHK FOSA mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK FOSA, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise (zum Beispiel Weiterbildungen) ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie gegebenenfalls fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden.
Gebühren für das Anerkennungsverfahren
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100 und 600 Euro. Es ist zu erwarten, dass sich die Kosten in der Mehrzahl der Fälle auf ca. 550 Euro belaufen werden. Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht laut § 14 BQFG die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden. Möchte der Antragsteller ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Das Verfahren muss nach § 6 Absatz 3 des BQFG innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein.