Beratung und Service
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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GmbH - Pro und Contra
Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform "GmbH" oder "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" ist die Möglichkeit, die Haftung gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Gründung einer GmbH ist jedoch wesentlich aufwändiger und kostenintensiver als die einer Einzelfirma oder Personengesellschaft. Die GmbH führt eine Firma und damit einen eigenen Namen und ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das Gewerbe wird auf die jeweilige Firma angemeldet. Das gesetzliche Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro.
UG als "Mini-GmbH"
Vor allem Existenzgründer benötigen anfangs zumeist nur wenig Stammkapital oder verfügen über geringe Eigenmittel. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) geschaffen. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Art "Mini-GmbH". Das Mindeststammkapital von 25.000 Euro gilt für die UG nicht, zur Gründung reicht hier bereits ein einziger Euro. Allerdings muss sich der als Stammkapital gewählte Betrag nach dem zu erwartenden Finanzbedarf der UG richten - denn ist die Gesellschaft unterkapitalisiert, droht von vornherein die Insolvenz. Zum Schutze der Geschäftspartner ist immer der Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" zu verwenden. Abkürzungen des Wortes "haftungsbeschränkt" sind unzulässig. Wer die Haftungsbeschränkung nicht korrekt ausweist, dem droht neben einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die persönliche Haftung.
Nach dem Handelsgesetzbuch und basierend auf EU-Richtlinien unterliegen insbesondere Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person in persönlicher, unbeschränkter Haftung haben, den strengen Pflichten zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften. Informationen zu den Offenlegungspflichten finden Sie hier: Fragen und Antworten zum Ordnungsgeldverfahren