Beratung und Service
Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist seit 2008 das Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, kurz GWG).
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (zum Beispiel aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Im IHK-Bezirk Niederbayern ist die Regierung von Niederbayern zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten „Nichtfinanzsektor“. Unter ihre Aufsicht fallen:
- gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler)
- Immobilienmakler
- bestimmte Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute)
- Versicherungsvermittler
- nicht verkammerte Rechtsbeistände
- bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
Welche Güterhändler müssen einen Geldwäschebeauftragten benennen?
Unternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk Niederbayern sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs.1 Geldwäschegesetz zu bestellen, wenn
- sie gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln,
- diese Tätigkeit über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug (Haupttätigkeit),
- am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
- sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten oder des Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist der
Regierung von Niederbayern
Sachgebiet 10 – Geldwäscheprävention
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Fax: 0871 / 808-1002
E-Mail: geldwaeschepraevention@reg-nb.bayern.de
Sachgebiet 10 – Geldwäscheprävention
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Fax: 0871 / 808-1002
E-Mail: geldwaeschepraevention@reg-nb.bayern.de
in Textform mit den beruflichen Kontaktdaten (Firma, Name und Vorname, Firmenanschrift, Telefon, E-Mailadresse) anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der dafür vorgesehen Vordruck verwendet werden. Dieser ist abrufbar unter: https://freistaat.bayern/dokumente/leistung/131754222508
Welche Aufgaben hat der Geldwäschebeauftragte?
Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 7 Geldwäschegesetz: der Geldwäschebeauftragte ist für die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören.
Seine Aufgabe ist es, etwaige geldwäscherelevanten Risikostrukturen und Gefahrenquellen zeitnah zu erkennen und den Geschäftsvorfällen angepasste und dem Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren im Unternehmen unabhängig umzusetzen und diese laufend zu aktualisieren.
Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben und als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Verfügung stehen.
Ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten.
Empfehlung der IHK
Betroffene Unternehmen sollten sich über ihre Pflichten informieren und die gesetzlichen Vorgaben konsequent umsetzen. Mit diesen Vorkehrungen können sie nicht nur ihr Unternehmen vor Geldwäschern und damit auch ihren Ruf schützen, sie schützen sich ggf. auch vor weitergehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die über Anordnungsmaßnahmen, Geldbußen bis hin zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes reichen können.