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Regelungen und Ansprechpartner im Überblick

Seit März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeiten für die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten in den deutschen Arbeitsmarkt. Das Gesetz wurde im Jahr 2023 weiterentwickelt. Es basiert nun auf den drei Säulen Qualifikation, Erfahrung, Potential. Die neuen Regelungen treten seit November 2023 sukzessive in Kraft.

Die Regelungen im Überblick

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes:
Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung. Bisher kann eine Fachkraft nur im erlernten Beruf oder verwandten Berufen beschäftigt werden. Ab November 2023 gilt, dass ein in Deutschland anerkannter Berufsabschluss (Ausbildung oder Studium) zu jeder qualifizierten Beschäftigung berechtigt.
Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist grundsätzlich die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Ab März 2024 wird die Einreise ohne Anerkennung des Abschlusses möglich sein, sofern die Fachkraft über eine in ihrem Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsausbildung sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügt.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. des Anerkennungsverfahren) kann durch das Beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt werden.
Entfall Vorrangprüfung: Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht. Ab März 2024 entfällt die Vorrangprüfung auch bei der Einreise zur Aufnahme einer Ausbildung.
Engpassberufe: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d. h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbes. technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt. Die Liste der Engpassberufe wird ab November 2023 erweitert. Dies hat Auswirkungen auf die Regelungen der Blauen Karte EU.
Einreise zur Jobsuche: Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland. Hierfür wird ab Juni 2024 für zwölf bis maximal 24 Monate eine sogenannte Chancenkarte (Punktekarte) erteilt. Möglich sind sowohl eine Nebenbeschäftigung als auch Probearbeit.
Einreise für Qualifizierungs- und Anerkennungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungs- und Anerkennungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert. Ab März 2024 wird ein Aufenthalt von 24 Monaten möglich sein mit einer Verlängerungsoption um 12 Monate sowie 20 Stunden Nebenbeschäftigung. Außerdem wird es die Möglichkeit einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft geben, die den Aufenthalt zur Beschäftigung als Fachkraft mit begleitender beruflicher Anerkennung ermöglicht.
Ausführliche Informationen zu den Möglichkeiten der Einreise und Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland finden Sie in unserer detaillierten Darstellung Das FEG 2.0 kompakt .

Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit und ihr Arbeitgeber-Service beraten Sie rund um das Thema ausländische Arbeits- und Fachkräfte und unterstützen Sie bei der Personalsuche.
Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung im Visumverfahren und ist zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Sie ist erste Anlaufstelle für einreisende Fachkräfte. Die für Sie zuständige Behörde befindet sich üblicherweise in Ihrem Landratsamt oder Ihrer städtischen Verwaltung.
Die Ausländerbehörde ist auch zuständig für das Beschleunigte Fachkräfteverfahren. Arbeitgeber können sich hierfür entweder an ihre örtlich zuständige Behörde oder die bayernweit zuständige Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) wenden.
Anerkennung von Berufsabschlüssen
Die IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) in Nürnberg ist zuständig für die Gleichwertigkeitsfeststellung von ausländischen Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Abschlüssen.
Bei Fragen zum Anerkennungsprozess steht Ihnen IHK-Berater Michael Pangratz zur Verfügung: 0851 507-270, michael.pangratz@passau.ihk.de.
Um festzustellen, ob ein ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland als gleichwertig anerkannt wird, steht Ihnen anabin – Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen zur Verfügung.