Beratung und Service
Gründung im Nebenerwerb - Versicherungen
Krankenversicherung im Nebenerwerb
Inwieweit sich die selbstständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Da es keine gesetzliche Definition für einen Haupt- oder Nebenerwerb gibt, ist der ausschlaggebende Faktor für eine Versicherungsfreiheit der Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hier einige Grundsätze zur Abgrenzung formuliert.
Hinweise auf eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit können sein:
- Von einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit spricht man, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (Hinweis: kein eigenständiges Kriterium).
- Ein oder mehrere Arbeitnehmer werden beschäftigt, deren Arbeitsentgelt zusammen 520 Euro übersteigt (Hinweis: entscheidungserhebliches Merkmal).
- Wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, lässt sich die Hauptberuflichkeit daraus ableiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die Prägung gibt.
- Das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nimmt eine wirtschaftliche Bedeutung ein.
- Die Selbstständigkeit wird mehr als halbtags ausgeübt, also der zeitliche Aufwand übersteigt 20 Stunden wöchentlich. Dabei einzubeziehen sind auch Vor- und Nacharbeiten, kaufmännische und organisatorische Betriebsführung, sowie Behördengänge.
Letztendlich ist immer eine Gesamtschau vorzunehmen, da mehrere Faktoren in die Entscheidung einfließen. Am besten Sie lassen sich von Ihrer Krankenkasse im Vorfeld beraten.
Hinweis: Auf jeden Fall müssen Sie eine Meldung an Ihre Krankenkasse zur Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit machen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber Ihrer Haupttätigkeit hervorgeht. Studenten sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind und keine eigenen monatlichen Einkünfte von mehr als 470 (2022) € erzielt werden.
Hinweis: Studenten, die BAföG beziehen, sollten sich in der Agentur für Arbeit oder im Studentenwerk über die Wirkungen der Verdienste auf eventuelle BAföG-Zahlungen informieren.
Hinweis: Auf jeden Fall müssen Sie eine Meldung an Ihre Krankenkasse zur Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit machen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber Ihrer Haupttätigkeit hervorgeht. Studenten sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind und keine eigenen monatlichen Einkünfte von mehr als 470 (2022) € erzielt werden.
Hinweis: Studenten, die BAföG beziehen, sollten sich in der Agentur für Arbeit oder im Studentenwerk über die Wirkungen der Verdienste auf eventuelle BAföG-Zahlungen informieren.
Rentenversicherung
Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht beziehungsweise soziale Absicherung bei Arbeitnehmertätigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld weiter. Es sind also keine zusätzlichen Beiträge in Folge der nebenberuflichen Selbstständigkeit zu zahlen. Allerdings besteht für eine Vielzahl von Berufen eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise für selbstständige Lehrer, Erzieher, Selbstständige mit einem Auftraggeber, zulassungspflichtige Handwerker mit der Folge zusätzlicher Beiträge. Versicherungsfrei sind allerdings Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (wenn das Einkommen regelmäßig monatlich 520 Euro nicht übersteigt) ausüben.
Hinweis: Lassen Sie sich vor Aufnahme ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Deutschen Rentenversicherung beraten. Beratungsstellen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Hinweis: Lassen Sie sich vor Aufnahme ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Deutschen Rentenversicherung beraten. Beratungsstellen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren. Es ist eine "Haftpflichtversicherung" für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern, einschließlich der geringfügig Beschäftigten. Einige Berufsgenossenschaften sehen eine Versicherungspflicht für die Unternehmer vor. Je nach Satzung gibt es bestimmte Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag. Möglich ist auch eine freiwillige Versicherung auf Antrag. Beachten Sie, dass Sie ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anmelden müssen, auch wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Hinweis: Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Hinweis: Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Weitere Versicherungen
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, weitere betriebliche Versicherungen abzuschließen. Denken Sie dabei vor allem an eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden ein, die Sie Dritten zufügen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist umso sinnvoller, je mehr Sie direkt bei Kunden tätig sind und dort Schäden verursachen können. Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe wie etwa im Bereich des Bewachungsgewerbes oder der Versicherungsvermittlung eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Hinweis: Sprechen Sie mit einem Versicherungsvermittler Ihrer Wahl über Erfordernisse und Möglichkeiten. Vergleichen Sie verschiedene Angebote.
Hinweis: Sprechen Sie mit einem Versicherungsvermittler Ihrer Wahl über Erfordernisse und Möglichkeiten. Vergleichen Sie verschiedene Angebote.