Beratung und Service
Gründung im Nebenerwerb
Allgemeine Informationen
Von Nebenerwerbsgründungen spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit - zum Beispiel im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau, Student oder während der Arbeitslosigkeit - eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Neben der Chance, sich mit einer selbstständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, erhalten Sie auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln, um gegebenenfalls später eine Vollexistenz zu gründen. Bitte beachten Sie, das Rechnungswesen, Versicherungen und die Anmeldung der Existenzgründung im Nebenerwerb. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden. Mehr dazu finden Sie bei den behördlichen Formalitäten.
Mit Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit mit oder ohne Eintragung in das Handelsregister werden auch Gründer im Nebenerwerb Mitglied der IHK Niederbayern.
Berufszugangsvoraussetzungen
Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen gesetzlichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung. So ist die Aufnahme eines Gewerbes anzumelden. Gleiches gilt für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, die beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist. Einige Betätigungsfelder bedürfen neben der Gewerbeanzeige einer Genehmigung oder unterliegen der behördlichen Überwachung. In manchen Branchen gelten besondere Anzeigepflichten. Für einige Tätigkeiten ist der Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit oder eine Sach- und Fachkundeprüfung gefordert.
Vorteile einer Tätigkeit im Nebenerwerb
Die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb ist mit einigen Vorteilen verbunden:
- geringeres Risiko: Wer zunächst allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee sich „trägt“ und der Markt dafür vorhanden ist, ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter zu tragen.
- geringerer Kapitalbedarf: Wer „klein“ anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist somit unabhängig von Kreditinstituten, die in der Regel Sicherheiten für Kredite fordern.
- guter Test: Viele Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie davon bestreiten zu können. Mit einer Unternehmensgründung im Nebenerwerb kann man zunächst testen, ob „mehr drin ist“ und ob man selbst für die Selbstständigkeit geeignet ist. Anfängerfehler lassen sich leichter verkraften. Gründer können mit ihrem Unternehmen und dessen Anforderungen wachsen.
- genug Zeit: Nicht jeder hat die Zeit, ein Vollzeitunternehmen zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt Gründerinnen, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für die Tätigkeit im Nebenerwerb reicht des Öfteren die Zeit aus.
- mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, das feste Einkommen aus der Angestelltentätigkeit aufzubessern.
Aufnahme eines Nebenerwerbs
Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie
- gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, die möglichst geringe laufende Kosten verursacht oder hohe Investitionen erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich.
- prüfen, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können.
- überlegen, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen.
- hinterfragen, ob Ihre Geschäftsidee zu Ihren Fähigkeiten, Interessen und Qualifikationen passt.
- prüfen, ob es Hinderungsgründe infolge Ihrer derzeitigen Lebenssituation gibt.
Hinweis: Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, zusätzlich weitere Tätigkeiten aufzunehmen oder nebenbei selbstständig zu sein, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder Ihre Haupttätigkeit beeinträchtigt wird. Dennoch sollten Sie vorab Ihren Arbeitsvertrag, tarifrechtliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen auf Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung hin prüfen. Möglicherweise besteht auch eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Auch ohne diese Pflichten kann eine Information Ihres Arbeitgebers über die beabsichtigte Nebentätigkeit sinnvoll sein.
Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich, dass Nebentätigkeiten einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Wenn Sie arbeitssuchend gemeldet sind, müssen Sie vor Aufnahme Ihrer Nebenerwerbstätigkeit die Agentur für Arbeit oder Ihr zuständiges Jobcenter über Ihr Vorhaben informieren. Arbeitslosengeld I kann weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Wochenstunden nicht übersteigt. Die Anrechnung des Einkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelungen.