Bewachungsgewerbe

Allgemeine Informationen zu dem Thema Bewachungsgewerbe

Bitte beachten Sie, dass die am 10. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Bewachungsverordnung, ab dem 1. Juni 2019 greift: https://www.bgbl.de

Außerdem hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende Änderung der Gebühren genehmigt:
– Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe 348,00€
– Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe 179,00€
Teilwiederholung schriftlich 133,00€
Teilwiederholung mündlich 71,00€

1. Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Homesitting-Agenturen und Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung. Selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, üben allerdings ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.

2. Voraussetzungen, Vorschriften und Pflichten

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu neben der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt) gemäß § 34a Gewerbeordnung.
2.1 Voraussetzungen für die Bewachungserlaubnis sind:
  • persönliche Zuverlässigkeit (u. a. polizeiliches Führungszeugnis; Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unbedenklichkeit)
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten. Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten, z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Sachkundeunterrichtung bzw. Nachweis der Befreiung
2.2 Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung bzw. Beginn der Tätigkeit
  • Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung (Nachweis gegenüber der Behörde)
  • Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
  • sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
  • Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
  • Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden
2.3 Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal
  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre [bei einschlägiger Ausbildung gilt das Mindestalter nicht], erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Nachweis über 40-stündige Unterrichtung, bei bestimmten konfliktgeneigten Tätigkeiten Nachweis über Sachkundeprüfung)
  • Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften(BGV C 7) gegen Empfangsbescheinigung
  • Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen (Wachpersonen, die z.B. als Citystreife oder Türsteher tätig sind, müssen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie dem Namen des Gewerbetreibenden tragen)
  • Regelung über Dienstkleidung
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen; auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
2.4 Sonstige Erlaubnispflichten
Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (insbesondere §§ 28, 4, 10 und 34 ff.) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Eine weitere notwendige Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben (siehe dazu Ziffer 6).

3. Unterrichtungsnachweise

Wer als Selbständiger das Bewachungsgewerbe ausüben will, muss den Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe nachweisen; entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen, die mit Bewachungsaufgaben direkt befasst sind. Für alle anderen Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsverordnung ein 40-stündiges Unterrichtungsverfahren vor. Für bestimmte, konfliktgeneigte Aufgaben ist eine Sachkundeprüfung Voraussetzung.
Durch die Unterrichtung sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Zuständig für die Durchführung der Unterrichtungsverfahren und die Abnahme der Sachkundeprüfung sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern.

4. Unterrichtungsverfahren

4.1 Was ist Inhalt der Unterrichtungsverfahren?
Die Unterrichtungsverfahren erstrecken sich inhaltlich auf die Sachgebiete
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  4. Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt (insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden);
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik (insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden).
Die ausführliche Auflistung der Unterrichtsinhalte finden Sie in dem zur Verfügung gestellten Download: “Stoffsammlung für die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe”.
Für Unselbstständige Mitarbeiter sind 40 Unterrichtsstunden vorgesehen. Die Unterrichtung erfolgt mündlich und ausschließlich in deutscher Sprache; ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind also unverzichtbar.
Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert und durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnis Fragen festgestellt wurde, dass der Teilnehmer mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist, stellt die IHK darüber eine Bescheinigung aus.
4.2 Wer ist von der Unterrichtung befreit?
Von der Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss (siehe z. B.
§§ 53, 56 Berufsbildungsgesetz) nachweisen kann, z. B.
  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfte Werkschutzfachkraft
  • Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat. Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände
nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben. Die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:
  • Selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Sachkundeprüfung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits vor dem 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt ausgeübt haben, also spätestens am 1. Dezember 1991 ihre Tätigkeit begonnen haben. Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach § 34a GewO vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde. Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist.
  • Das unselbständige Wachpersonal ist von der Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war. Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt auf Dauer.
  • Mitarbeiter, die unterrichtet worden sind und danach eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit ausgeübt haben, sind auch von der Sachkundeprüfung befreit, wenn sie sich selbständig machen oder als gesetzliche Vertreter bzw. Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen.
  • Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer:
Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34a GewO nicht vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als so genannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.
4.3 Wo wird das Unterrichtungsverfahren durchgeführt?
Die IHK Essen führt die Unterrichtung für das Bewachungspersonal durch. Für Anmeldung und Terminauskünfte zur Unterrichtung finden Sie im Internet unter www.essen.ihk24.de. (Dok-Nr. 2108654) alle weiteren Informationen.
4.4 Was kostet die Teilnahme an den Unterrichtungen?
Die Gebühr richtet sich nach der zur Zeit aktuellen Gebührenordnung der IHK zu Essen. Momentan beträgt diese 348,00 €.

5. Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

5.1 Wer muss die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ablegen?

Die Gewerbeordnung legt fest, dass für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss (§ 34 a GewO). Dies betrifft: Tätigkeit als Selbstständiger, gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder Betriebsleiter, Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichen öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, sowie Bewachung in leitender Funktion von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

Wegen des direkten Bürgerkontakts dieser Tätigkeiten hält der Gesetzgeber eine qualifizierte Durchführung dieser Wachaufgaben für notwendig. Deshalb kommt es besonders darauf an, dass die Wachpersonen die Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind.

5.2 Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?
Neben den unter Ziffer 4.2 genannten Befreiungen gilt folgender weiterer Befreiungstatbestand:
Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind.
Das trifft für Gewerbetreibende nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis sind und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben.
Mitarbeiter waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit vorlag.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde sind die Befreiungstatbestände durch Vorlage entsprechender Zeugnisse nachzuweisen.
5.3 Was ist Gegenstand der Sachkundeprüfung?
Nach der Bewachungsverordnung werden die Kenntnisse des Prüflings in folgenden Sachgebieten geprüft:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  4. Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste (insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden);
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt (insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden);
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik (insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden).
Die ausführliche Auflistung der Unterrichtsinhalte finden Sie in dem zur Verfügung gestellten Download: “Rahmenplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe”.
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt bei den Sachgebieten 1. und 5. liegen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Min. und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Min. pro Prüfling. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Nur wer beide Teile erfolgreich absolviert hat, bekommt von der IHK eine Bescheinigung ausgehändigt, die ihn zur Durchführung der genannten Tätigkeiten berechtigt.
Achtung: Die Satzung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bestimmt,
dass die Prüfungssprache deutsch ist. An der Prüfung kann daher nicht teilnehmen,
wer nicht deutsch sprechen, schreiben und verstehen kann.
5.4 Wo erfolgt die Sachkundeprüfung?
Die Sachkundeprüfung wird ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Prüfung ist bundesweit gültig.
Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat online zu erfolgen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich bundesweit jeweils am 3. Donnerstag eines Monats; die Prüfungsfragen sind bundesweit einheitlich. Die konkreten Termine für die Prüfung bei der IHK zu Essen erfahren Sie unter www.essen.ihk24.de (Dok-Nr. 29405).
5.5 Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme an der Prüfung erforderlich?
Bezüglich der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gibt es keine konkreten Vorgaben des Gesetzgebers. Es ist also durchaus zulässig, sich im Eigenstudium auf diese Prüfung vorzubereiten. Es erscheint aber sinnvoll, sich unter Anleitung von geeigneten Dozenten in einem geregelten Lehrgang den erforderlichen Stoff anzueignen. Vorbereitungskurse werden von einer Vielzahl von Bildungseinrichtungen angeboten. Die IHK informiert Sie gerne über die dort bekannten Lehrgänge. Da die Sachkundeprüfung sich auf die gleichen Sachgebiete bezieht wie die Unterrichtung, bietet sich als Einstieg in die Thematik die Teilnahme am Unterricht an. Zusätzlich sollte ein gezielter Vorbereitungslehrgang besucht werden.
5.6 Was kostet die Sachkundeprüfung?
Die Gebühr richtet sich nach der zur Zeit aktuellen Gebührenordnung der IHK zu Essen. Momentan beträgt diese 179,00€. Eine Wiederholung kostet im schriftlichen Bereich 133,00€ , mündlich 71,00€

6. Bewachungserlaubnis oder Verleiherlaubnis nach AÜG?

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat zum Verhältnis einer Verleiherlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO wie folgt Stellung genommen:
Die zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes erteilte Erlaubnis kann die für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG nicht ersetzen. Die Ausübung beider Gewerbe bedarf jeweils einer besonderen Erlaubnis. Beide Erlaubnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen und werden von unterschiedlichen Behörden erteilt. Die Verleiherlaubnis dient in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz. Die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe ist dagegen ordnungsbehördlicher Natur und hat den Schutz der Allgemeinheit zum Ziel.
Ob ein Bewachungsunternehmen neben der Erlaubnis nach § 34a GewO eine Verleiherlaubnis benötigt, hängt davon ab, ob die Bewachungsleistungen als selbständige Dienst- oder Werkleistungen oder in Form der Arbeitnehmerüberlassung erbracht werden.
Im Fall des Bewachungsgewerbes liegt nach der Rechtsprechung häufig eine selbständige Dienstleistung des Entleihers vor, so dass er einer Erlaubnis nach §34a GewO bedarf. In einigen Fällen wurde aber auch eine Arbeitnehmerüberlassung angenommen, etwa wenn die Tätigkeit des Wachpersonals im Einsatzbetrieb integriert ist. Auch hier ist aber in der Regel eine Erlaubnis nach § 34a GewO notwendig.

7. Zuständige Behörden und Institutionen

  • Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis: Die für den Wohnort des Erlaubnisinhabers zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
  • Ist der Erlaubnisinhaber eine juristische Person (z. B. eine GmbH), ist die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung für den Betriebssitz zuständig.
  • Für Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung: Industrie- und Handelskammern.
  • Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit: Die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist).
  • Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins: Die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.
Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind die Landesarbeitsagenturen die richtigen Ansprechpartner.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: Juli 2024