Beitragsordnung
Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 20.09.1990, zuletzt geändert am 30. November 2017
- § 1 Beitragspflicht
- § 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht
- § 3 Organgesellschaften und Betriebsstätten
- § 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
- § 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3, Sätze 3 bis 5 IHKG (Kleingewerbetreibende)
- § 6 Berechnung des Grundbeitrages
- § 7 Berechnung der Umlage
- § 8 Zerlegung
- § 9 Bemessungsjahr
- § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl
- § 11 Registereintragung
- § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Unternehmen
- § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von Freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft
- § 14 Beitragsveranlagung
- § 15 Vorauszahlungen
- § 16 Fälligkeit des Beitragsanspruches
- § 17 Mahnung und Beitreibung
- § 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung
- § 19 Verjährung
- § 20 Rechtsbehelf
- § 21 Inkrafttreten
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die IHK erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage, das Bemessungsjahr und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 15 Abs. 1 der Satzung).
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.
§ 3 Organgesellschaften und Betriebsstätten
(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.
(2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im
IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.
IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.
§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a
GewStG ermittelt.
GewStG ermittelt.
(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.
(3) Wird für den Beitragspflichtigen keine Bemessungsgrundlage festgesetzt, da der Gewinn einem anderen Unternehmen zugerechnet wird, wird der zugerechnete Gewerbeertrag oder Gewinn als Bemessungsgrundlage herangezogen.
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3, Sätze 3 bis 5 IHKG (Kleingewerbetreibende)
(1) Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, Personengesellschaften und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr vom Grundbeitrag und der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.
§ 6 Berechnung des Grundbeitrages
(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei eine Registereintragung, der Gewerbeertrag, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung, die Auswahl der Kriterien und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
(2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller
Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten
nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil
beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht
länger als drei Monate, so kann von der Erhebung des Grundbeitrages
abgesehen werden.
Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten
nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil
beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht
länger als drei Monate, so kann von der Erhebung des Grundbeitrages
abgesehen werden.
§ 7 Berechnung der Umlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG in Höhe von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.
§ 8 Zerlegung
(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und, wenn für die Bemessung des Grundbeitrages der Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl herangezogen werden.
(2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK erfolgen.
§ 9 Bemessungsjahr
(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
(2) Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.
§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl
(1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
(2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.
§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung in ein Register knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem jeweiligen Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach der Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Unternehmen
(1) Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe), den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HWO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HWO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 EUR erzielt hat.
(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den nichthandwerklichen und nichthandwerksähnlichen Betriebsteil entfällt, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von Freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft
(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
§ 14 Beitragsveranlagung
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenem Umschlag zu übersenden.
(2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Im Bescheid ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
(5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 15 Vorauszahlungen
Für die Fälle des § 14 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 14 und 16 gelten entsprechend.
§ 16 Fälligkeit des Beitragsanspruches
Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 17 Mahnung und Beitreibung
(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des AGIHKG des Landes Sachsen-Anhalt sowie dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden ist und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.
§ 19 Verjährung
Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.
§ 20 Rechtsbehelf
(1) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden (§ 8a Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung). Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(2) Der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 VwGO).
§ 21 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft. § 5 Abs. 2 ist nur auf IHK-Zugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgte. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 24.09.2015 (gültig seit 01.01.2016) außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 01.01.2018 gelten die Beitragsordnungen in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung.
Magdeburg, den 30. November 2017
Olbricht, Präsident
März, Hauptgeschäftsführer
Magdeburg, den 30. November 2017
Olbricht, Präsident
März, Hauptgeschäftsführer