IHK Magdeburg
Zugehörigkeit zur IHK und Mitgliedsbeiträge
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist kraft Gesetz eine Selbstverwaltungskörperschaft, die in Eigenverantwortung von den im Bezirk der IHK-Magdeburg ansässigen Gewerbetreibenden getragen wird. Die IHK Magdeburg vertritt die Interessen der etwa 51.000 Mitglieder gegenüber der Politik und der Verwaltung. Sie erfüllt orts- und wirtschaftsnah die ihr vom Staat in über 50 Einzelvorschriften, Gesetzen und Verordnungen übertragenen Aufgaben. Gegenüber den Mitgliedsunternehmen erbringt die IHK Serviceleistungen.
Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft
Damit die IHK die gewerbliche Wirtschaft in ihrer gesamten Breite vertreten kann, gehören der IHK nach den gesetzlichen Vorschriften alle Gewerbetreibenden an - ohne Unterschied der Branche, der Rechtsform, der Größe oder des Umfangs. Davon ausgenommen sind reine Handwerksbetriebe, die ausschließlich der Handwerkskammer angehören. Kammerzugehörig gemäß § 2 Abs. 1 IHKG ist, wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird (= eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt) und im Bezirk der IHK Magdeburg eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält. Mit der IHK-Zugehörigkeit ist grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht es der IHK, die ihr gesetzlich übertragene Aufgabe wahrzunehmen. Zu dieser Aufgabe gehört das Gesamtinteresse der Mitgliedsunternehmen wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge sind deshalb öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Beginn der Mitgliedschaft
Die IHK-Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht sind gesetzlich geregelt (IHKG und Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg). Sie beginnt für Kleingewerbetreibende, Einzelkaufleute und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d.h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit bereits mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung des Gewerbebetriebes zur IHK ist aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft nicht erforderlich. Die gewerbliche Tätigkeit ist jedoch stets beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Ende der Mitgliedschaft
Die Beendigung der IHK-Zugehörigkeit erfolgt bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit. Dies kann mit der nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen und ordnungsgemäß erfolgten Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht bereits mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung, sondern aufgrund der rechtlichen Vorgaben erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bzw. mit der Beendigung der Liquidation und der Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter.
Der Austritt aus der IHK oder die „Kündigung“ der Pflichtmitgliedschaft ist rechtlich unzulässig.
Sofern eine Sitzverlegung in einen anderen IHK-Bezirk erfolgt, entsteht automatisch eine Zugehörigkeit zu der zukünftig örtlich zuständigen IHK.
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Grundbeitrag sowie der Umlage auf der Basis des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz, hilfsweise dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Der Beitrag eines Jahres wird zunächst auf der Basis des letzten vorliegenden Wertes vorläufig veranlagt, da der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb erst nach dem Ablauf des Beitragsjahres feststeht. Dies entspricht der Vorgehensweise bei der Gewerbesteuerveranlagung. Nach dem Vorliegen des tatsächlichen Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb eines Jahres hat die Abrechnung eines Beitragsjahres zu erfolgen.
Über die Höhe der Grundbeiträge und des Umlage-Satzes für das jeweilige Beitragsjahr entscheidet die IHK-Vollversammlung als oberstes Beschlussgremium (siehe hierzu auch das Schaubild zum Aufbau der IHK-Gremien). Dieser Beschluss wird zusammen mit der Wirtschaftssatzung jeweils zum Jahresende in der IHK-Zeitschrift "Der Markt in Mitteldeutschland" veröffentlicht. Da die Mitglieder der Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zu entrichten haben, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für folgende IHK-Mitglieder kein Beitrag festzusetzen:
Kleinunternehmen
Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Mitglieder (Kleingewerbetreibende und GbR`s), deren jährlicher Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).
Existenzgründer
Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen (damit keine GbR´s), welche die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllen, sind für die ersten zwei Jahre komplett vom Mitgliedsbeitrag und für die beiden folgenden Jahre von der ertragsabhängigen Umlage befreit, solange der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG).