Gastronomie
Existenzgründung im Gastronomiegewerbe
Rechtsgrundlagen
Das Betreiben einer gastronomischen Einrichtung, eines Gaststättengewerbes, regelt sich nach dem Gaststättenrecht. Es gilt die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)
Daneben gibt es eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die von Gaststättenbetreibern beachtet werden müssen.
Daneben gibt es eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die von Gaststättenbetreibern beachtet werden müssen.
Nach § 1 Abs. 1 GastG LSA betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
So können Gewerbebetriebe neben ihrer eigentlichen Tätigkeit auch im Gaststättengewerbe tätig, z.B. Fleischer oder Bäcker, wenn Sie Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Dies muss als Gaststättengewerbe zusätzlich beim Gewerbeamt angezeigt werden. Es finden die Vorschriften des GastG LSA Anwendung.
Bringdienste, Party-Service oder Mietköche in fremden Küchen bei Privatpersonen unterliegen nicht dem Gaststättengesetz.
Anmeldung beim Gewerbeamt
Mit Inkrafttreten des GastG LSA im August 2014 ist die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank nach dem Bundesgaststättengesetz für Sachsen-Anhalt entfallen und durch ein überwachungspflichtiges Anzeigeverfahren ersetzt worden. Im Sinne der Gewerbefreiheit ist die Gewerbeanzeige ausreichend.
Nach § 2 Abs. 1 GastG LSA muss der potentielle Betreiber einer Gaststätte, spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn die Betriebsaufnahme schriftlich beim Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Betriebsstätte betrieben werden soll, anzeigen.
In der Gewerbeanzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, der Ort und die Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks ist eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 8 GastG LSA vorgesehen. Hierfür muss
- ein Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
- eine Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung zu führenden Verzeichnis und
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorgelegt werden.
Welche Unterlagen für die Gewerbeanmeldung (Anzeige) benötigt werden und wo Sie diese beantragen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB).
Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzeigen. Unter dem Begriff “besonderer Anlass” ist ein zeitlich begrenztes von kurzfristiger Dauer außerhalb eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes zu verstehen.
Gaststättenbetreiber sind weiterhin an das Bau-, Lebensmittelhygiene-,
Immissionsschutzrecht und den Gesundheits- und Jugendschutz gebunden und müssen sich eigenverantwortlich informieren.
Immissionsschutzrecht und den Gesundheits- und Jugendschutz gebunden und müssen sich eigenverantwortlich informieren.
Baurecht
Da eine Gaststätte in der Regel in einem Gebäude oder aus einem Gebäude heraus bewirtschaftet wird, unterliegt diese auch dem Bauordnungsrecht und damit der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
Lt. § 2 Abs. 4 BauO LSA gehören u.a. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche zu Sonderbauten. Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen können lt. § 50 BauO LSA an Sonderbauten besondere Anforderungen gestellt werden. Es können Erleichterungen (z.B. Toiletten für Besucher, barrierefreie Nutzbarkeit, Stellplätze etc.) gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.
Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen ist eine Baugenehmigung nach § 58 BauO LSA erforderlich.
Für Betriebsstätten beziehungsweise Räume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, gelten spezielle bauliche Anforderungen. Grundlage ist die VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Lebensmittelhygiene. Vor Eröffnung eines gastronomischen Betriebes sollten in jedem Fall mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde für Lebensmittelüberwachung gesprochen werden.
Lebensmittelhygiene
Beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sind zahlreiche Pflichten insbesondere des europäischen Hygienerechts zu beachten. Einen umfassenden Überblick hierüber finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene bietet ebenso Gastronomen, Händlern und Lebensmittelherstellern praxistauglich aufbereitete Tipps beispielsweise zum Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln, zum Aufbau eines Hygienekonzeptes und zu den regelmäßig vorgeschriebenen Schulungen. Zahlreiche Checklisten, etwa zur Kontrolle von Frittierfett, zum Schädlingsmonitoring oder zur Anfertigung von Reinigungsprotokollen, vereinfachen die gezielte Verbesserung einzelner Aspekte der Lebensmittelhygiene. Darüber hinaus enthält das Portal unter anderem einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, eine Liste häufig gestellter Fragen und ein Glossar wichtiger Fachbegriffe und Abkürzungen. Unter der Federführung der bayerischen IHKs und mit Beteiligung des DIHK wurde dieses Portal entwickelt. Da die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene auf europarechtlichen Vorgaben beruhen, ist die Onlinehilfe bundesweit einsetzbar.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Wie Lebensmittel zu kennzeichnen sind, welche Mindestinformationen auf Verpackungen stehen müssen, ist EU-weit einheitlich geregelt. Grundlage ist die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung mit spezifischen Anforderungen für z.B. die Kennzeichnung von Allergenen oder Nähewerten (VO (EG) 1169/2011“ in Europa. Ziel der Verordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren.
Im Juli 2017 ist die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – (LMIDV)) in Kraft getreten, welche die Kennzeichnung von Allergenen regelt. Wissenswertes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln hat der DIHK in einem Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe (z.B. mit Hinweisen zu möglichen Fehlerqellen für Kreuzkontanimationen und zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen) zusammengefasst.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Getränkeschankanlagen
Zum Ausschank von offenen Getränken, seien es alkoholfreie Getränke, Bier, Wein, Spirituosen usw., ist eine Getränkeschankanlage erforderlich. Um die damit verbundenen sicherheitstechnischen und hygienischen Gefährdungen weitgehend auszuschließen sind hierfür Regelungen geschaffen worden. Auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe finden Sie ausführliche Informationen, Vorschriften und Praxishilfen zum Thema Getränkeschankanlagen.
Vorschriften für Preisangaben
Die Preisgestaltung in der Gastronomie ist gesetzlich geregelt und in der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie im GastG LSA verankert. Der Gast muss über Preise der angebotenen Spreisen und Getränke informiert werden. Dies erfolgt durch Preisverzeichnisse (Getränke- und Speisekarten), die entweder
- auf den Tischen ausliegen oder
- jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen sind oder
- gut lesbar in der Gaststätte angebracht werden müssen.
Besteht kein Gastraum, z.B. Kiosk, muss das Preisverzeichnis außen gut sichtbar angebarcht werden.
Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d. h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein. Preisspannen (“von ...bis”, “circa”) sind nicht zulässig.
Gemäß §12 GastG LSA ist es u.a. verboten
- das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
- den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
Werden alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, müssen auch alkoholfreie Getränke im Angebot vorhanden sein. Davon darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk sein.
Kassensysteme
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Jahr 2014 Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff (GoBD) festgelegt.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie z. B. die sogenannte Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Wichtig sind vor allem folgende Vorgaben: Ab dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden.
Personalfragen
Minijobs: Für Minijobber, also geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Jobs ode kurzfristige Minijobs), gelten besondere Regelungen. Die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft ist die erste Anlaufstelle für Arbeitgeber, die Minijobs anmelden und Beiträge abführen wollen.
Informationen zum Mindestlohn
Berufsgenossenschaft: Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks u.a. Alle Beschäftigten in diesen Betrieben sind kraft Gesetzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der BGN versichert. Die BGN stellt die Arbeits-Sicherheits-Informationen (ASI) zum Download zur Verfügung. Zu den Leistungen der BGN gehören u.a. Seminare für spezielle Zielgruppen (Unternehmer, Mitarbeiter, Kleinbetriebe u.a.) oder bestimmte Branchen (Hotel- und Gaststättengewerbe u.a.).
Kinder- und Jugendschutz
Besondere Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Gastronomiebetrieben und für den Alkohol- und Tabakkonsum enthält das Jugendschutzgesetz. Gastronomiebetriebe müssen in Ihren Räumlichkeiten den aktuellen Jugendschutzaushang (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 60 KB) anbringen.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat für den Bereich Kinder- und Jugendschutz Merkblätter mit Schwerpunkt Alkoholprävention für Ausschankbetriebe (Gaststätten) nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz Sachsen-Anhalt (GastG LSA) sowie für Betreiber eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 GastG LSA veröffentlicht. Die Merkblätter (Merkblatt für Gaststätten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB) und Merkblatt für Betreiber eines vorüb. Gaststättengewerbes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB)) enthalten einen Überblick über die zutreffenden gesetzlichen Grundlagen, Pflichten, Empfehlungen und Hinweise für die Gewerbetreibenden zum Kinder- und Jugendschutz.
Rundfunkbeitrag und GEMA
Alle Unternehmen sind zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichtet. Die Höhe des Beitrags für Unternehmen u.a. richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen. Die Zahl der Rundfunkgeräte spielt keine Rolle. Auf der Seite des Rundfunkbeitrags wird ein Beitragsrechner angeboten, um den persönlichen Pflichtbeitrag unverbindlich zu ermitteln.
Für Vermieter von Gästewohnung, Ferien- und Hotelzimmer ist auch diese Anzahl mit einzubeziehen. Saisonbetriebe, die mehr als drei zusammenhängende Monate stillgelegt sind, haben die Möglichkeit eine Freistellung für diesen Zeitraum zu beantragen.
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der deutschen "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" – der GEMA – erwerben. Je nach Art der Nutzung und Größe des Gastgewerbes fallen die Gebühren unterschiedlich aus. Die GEMA bietet auf ihrer Seite ein Online Kundencenter an, das den Gaststättenbetreibern u.a. Informationen über Tarifpakete bietet.
Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) setzt keine allgemeine Sperrfrist fest, d.h. gastronomische Einrichtungen oder Diskotheken dürfen durchgehend geöffnet haben. Städte, Kreise und Gemeinden haben die Möglichkeit, für einzelne Unternehmen Sperrzeiten festzulegen.
Bei so genanntem "öffentlichen Bedürfnis" oder "besonderen örtlichen Verhältnissen" können Sperrzeiten geregelt bzw. Auflagen erteilt werden.
Für bestimmte Betriebsarten regelt die Sperrzeit GAVO besondere Sperrzeiten:
- Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften im Freien sowie in Festzelten unter freiem Himmel von 1 Uhr und bis 6 Uhr,
- Öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten von 22 Uhr bis 6 Uhr,
- Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien oder in Festzelten unter freiem Himmel von 1 Uhr bis 6 Uhr.
Durch Gefahrenabwehrverordnungen können die Behörden (auch die Gemeinden) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse Sperrzeiten auch allgemein festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben.
Für einzelne Betriebe können die Gemeinden weiterhin die Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen oder das Ende der Sperrzeit bis spätestens 10 Uhr hinausschieben. Dies ist auch befristet oder widerruflich möglich. Auflagen sind zulässig.
Unberührt von der Regelung bleiben die Bestimmungen des Gaststätten- und Gewerberechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Immissionsschutz-, Bauordnungs-, Spielhallen- und Spielbankrechts sowie des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.