Dienstleistungsbranche

Bewachungsgewerbe

Allgemeine Informationen

Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34a GewO. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt.
Die Ausübung eines Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die in einem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung unterrichtet wurden und mit ihnen vertraut sind. Für bestimmte Tätigkeiten ist das Ablegen einer Sachkundeprüfung erforderlich.

Neuordnung der Regelungen für das private Sicherheitsgewerbe

Zum 1. Juli 2020 wird die Zuständigkeit für das Bewachungsgewerbe dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) übertragen. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Der Koalitionsvertrag sieht vor, durch die Neuordnung der Regelungen für das private Sicherheitsgewerbe in einem eigenständigen Gesetz die Sicherheitsstandards in diesem Gewerbezweig zu verbessern und so für noch mehr Sicherheit und Verlässlichkeit zu sorgen.
Mit dem Übergang der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht an das BMI sollen die Kompetenzen gebündelt werden. Die Übertragung der Zuständigkeit ermöglicht es, an höheren Sicherheitsstandards für das Sicherheitsgewerbe mit dem Ziel zu arbeiten, die Qualität und das notwendige Vertrauen in die Branche steigern zu können.
Das derzeit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführte Bewacherregister soll mittelfristig beim Statistischen Bundesamt im Geschäftsbereich des BMI geführt werden.

Sachkundeprüfung

Zweck der Sachkundeprüfung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
Nähere Informationen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe hier.
IHK-Ansprechpartner: Sarah Kubiak, Tel.: 0391 5693-433

Unterrichtungsverfahren

Die Ausübung eines Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die in einem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung unterrichtet wurden und mit ihnen vertraut sind.
Nähere Informationen zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe hier.
IHK-Ansprechpartnerin: Silvana Knoblauch, Tel.: 0391 5693-225

Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

Die Einführung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt zu Abgrenzungsproblemen.
Für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe schreibt der § 34a der Gewerbeordnung (GewO) entweder die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung vor.
Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.
Für welche Tätigkeiten benötige ich was?
Die DIHK hat wichtige Informationen, auch rund um die Prüfungen im Bewachungsgewerbe inklusive vieler Tipps für eine gelungene Prüfungsvorbereitung, zusammengestellt.
Bei Fragen über die Zuordnung der verschiedenen Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung rufen Sie uns gerne an.