Industrieemissions-Richtlinie (IED) geändert

Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU („IED“) wurde am 15. Juli 2024 mit der Änderungsrichtlinie 2024/1785/EU (konsolidierte Fassung) überarbeitet und ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis 1. Juli 2026 in nationales Recht übernehmen. Das BMUV hat angekündigt, kurzfristig mehrere Verordnungs- und Gesetzespakete zur Umsetzung der Richtlinie in die Verbändeanhörung zu geben.
Die IED-Novelle beinhaltet keine komplette Neufassung der bisherigen Richtlinie, sondern ändert einzelne Artikel der IED aus 2010 ab. Wesentliche Änderungen betreffen folgende Artikel:

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Neu eingeführt wird u. a. der Begriff „Umweltleistungsgrenzwert“ als „einen in einer Genehmigung enthaltenen Leistungswert, der für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt wird“. Definiert werden „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte“ als „die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben“. „Vergleichswerte“ sind „die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte, die im Umweltmanagementsystem als Referenzwert zu benutzen sind“.

Art. 14 Genehmigungsauflagen

Noch detaillierter als bisher wird aufgelistet, was Behörden in Genehmigungen festlegen müssen, z. B. die neuen „Umweltleistungsgrenzwerte“ oder evtl. Emissionsminderungen von unter REACH reglementierten Stoffen.

Neuer Art. 14a Umweltmanagementsystem

Abs. 1 legt fest: „Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems für jede Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt. Das Umweltmanagementsystem enthält die in Absatz 2 aufgeführten Elemente und entspricht den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen, die die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben.“
Absatz 2 fordert u. a. neu „ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, und der Stoffe, die Gegenstand einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen.“
Ein derartiges Verzeichnis geht damit weit über das aus der Gefahrstoffverordnung bekannte Gefahrstoffverzeichnis hinaus, nicht nur durch den Verweis auf besonders besorgniserregende Stoffe („Artikel 57 der REACH-Verordnung“).
Des Weiteren fordert Absatz 2 erstmals „einen Transformationsplan gemäß Artikel 27d“.
Die im Umweltmanagementsystem festgelegten und in Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Informationen müssen im Internet frei zugänglich veröffentlicht werden. Hierzu wird bis Ende 2025 ein Durchführungsrechtsakt erlassen, da bestimmte Informationen ggf. redigiert oder ausgelassen werden dürfen.
Die Anlagenbetreiber müssen das Umweltmanagementsystem im Einklang mit den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor bis zum 1. Juli 2027 erstellen und umsetzen. Ausgenommen sind bestimmte Anlagen, vereinfacht gesagt diejenigen, die bisher nicht unter die IED fielen. Bis zum genannten Stichtag (und danach min. alle drei Jahre) muss das System durch EMAS-Umweltgutachter oder akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen geprüft werden.

Art. 15 Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte, äquivalente Parameter und technische Maßnahmen

Dieser Artikel wird komplett neu und strenger formuliert, z. B. für die Indirekteinleitung von Abwasser. Außerdem werden die Behörden aufgefordert, im Regelfall die strengst möglichen Emissionsgrenzwerte festzulegen (sofern die BVT-Schlussfolgerungen hierfür Bandbreiten zulassen). Zusätzlich müssen die Behörden strenge Umweltleistungsgrenzwerte für Wasser und Abfälle festlegen.

Art. 27 Zukunftstechniken

Dieser Artikel wird um neue Artikel 27a bis 27e erweitert (u. a. Einrichtung eines „Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen“).
Art. 27d verlangt für fast alle IED-Anlagen bis zum 30. Juni 2030 einen als Orientierung dienenden Transformationsplan für den „Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft“ bis zum Jahr 2050. Auch diese Transformationspläne unterliegen der Prüfpflicht durch Externe im Rahmen des Umweltmanagementsystems. Ihre konkreten Inhalte sollen in einem delegierten Rechtsakt bis 30.06.2026 von der EU festgelegt werden.

Übergangsbestimmungen

Komplizierte Übergangsbestimmungen vom alten zum neuen Recht werden auf den Seiten 37 bis 39 aufgelistet. („Artikel 3 Absätze 1 bis 7“, nicht zu verwechseln mit dem obigen Artikel 3 mit Begriffsbestimmungen).

Änderungen in den Anhängen

Die Nummerierung der bisherigen Anhänge wird beibehalten, deshalb wird ein neuer zusätzlicher Anhang als Anhang I A bezeichnet. Wichtig sind vor allem die Änderungen in Anhang I, der die betroffenen Anlagenarten auflistet. Diese Auflistung wird in einigen Punkten geändert (z. B. bzgl. Abfallentsorgungsanlagen) und um einige Anlagenarten erweitert (z. B. Batteriezellen-Produktion, jedoch nicht reine Batterie-Montage).
(Quellen: IHK Südlicher Oberrhein, DIHK)