BAFA verlängert Frist: LkSG-Berichte 12 Monate später vorzulegen
Laut einem Hinweis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Unternehmen, die unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallen, ihre Berichte nach § 10 Absatz 2 LkSG bis zum 31. Dezember 2025 einreichen.
Das BAFA begründet die um 12 Monate verlängerte Frist mit der Umsetzung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD. Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Das gilt auch für nicht CSRD-pflichtige Unternehmen. So stellt das BAFA dar, dass das Bundesamt auch solche Fälle nicht sanktionieren wird, in denen die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor dem 31. Dezember 2025 fällig gewesen wäre, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, würden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
(Quelle BAFA)