Zoll: Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eingerichtet

Um eine effektive Durchsetzung der EU-Sanktionen sicherzustellen, hat der Bundestag das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II verabschiedet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) besteht gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung über Vermögen (Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen) im Geltungsbereich dieses Gesetzes:
  • Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder
  • Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG,
  • denen auf Grund einer von der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme,
  • weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
sind verpflichtet, über Vermögen, welches sich in ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder von ihnen gehalten oder kontrolliert wird, eine Meldung abzugeben.
Quelle und weitere Informationen: www.zoll.de