Listen der Genehmigungspflichtigen Güter: Ausfuhrliste und Anhänge Dual-use-Verordnung

Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Der Grund für die Genehmigungspflicht liegt in bestimmten technischen Produkteigenschaften begründet. Diese Genehmigung ist erforderlich für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.
Bei den Gütern wird unterschieden zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

Die Güterlisten im Einzelnen

  1. Ausfuhrliste: In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen Positionen mit einer 900er-Kennung der Ausfuhrlistennummer.
  2. Anhang I EU-Dual-use-Güter-Verordnung: Die überwiegende Mehrheit der Dual-use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die Dual-use-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2021/821). Diese Güter sind in Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung enthalten.  
  3. Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung: Bei den dort gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge des Anhang I. Für diese als besonders sensitv geltenden Güter ist bei der Verbringung innerhalg der EU eine Verbringunsgenehmejigung erforderlich.
Die Listen sind regelmäßigen Änderungen unterworfen. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten”. Das BAFA veröffentlicht eine unverbindliche Änderungsübersicht.

Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EU-Dual-use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Artikel 11 Absatz 9 EU-Dual-use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.

Regelmäßige Prüfung

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EU-Dual-use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Es empfiehlt sich bei der Beurteilung entsprechende Techniker einzubinden.
Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter. Nur wenn diese mindestens erfüllt werden, ist die Ware erfasst und damit genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr. In Zweifelsfällen sollten Sie die Güterlisten und eventuell das BAFA konsultieren.
Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden. 

Umschlüsselungsverzeichnis

Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis dar.
Es erleichtert die technische Prüfung bei der Einstufung anhand der Güterlisten, indem es zu den einschlägigen Positionen der Dual-Use-Güterliste und der Ausfuhrliste hinführt. Das Umschlüsselungsverzeichnis geht von der Warennummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber.
Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Exporteur nicht, da sie nicht rechtsverbindlich ist. Eine verwendungsbezogene beziehungsweise empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft. Eine Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen finden Sie in der BAFA-Broschüre Exportkontrolle und das Bafa.
Quelle: IHK Stuttgart