EU: Länderbezogene Embargos

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern.
Oftmals werden diese Embargos durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates initiiert. Die Umsetzung dieser VN-Resolutionen erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Im Rahmen der GASP kann der Rat der Europäischen Union jedoch auch eigene Embargomaßnahmen verhängen, die nicht auf eine VN-Resolution zurückgehen. Die Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP sind völkerrechtlich für die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EU-Recht werden, bedürfen diese einer weiteren Konkretisierung und Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte.
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle