Ursprungsregeln

In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten dieselben Ursprungsregeln.
EU-Zollkodex (UZK) - Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Artikel 59 – 63
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zum UZK (UZK-DA)
Artikel 31 – 36
Anhang 22-01: Regeln zur Bestimmung des Ursprungs und Listenregeln
Im Zusammenhang mit Ursprungszeugnissen spricht man vom „nichtpräferenziellen Ursprung“.
Eine Ware gilt als „im eigenen Betrieb“ hergestellt, wenn sie die Voraussetzungen der nachstehend aufgeführten Artikel erfüllt. Bearbeitungsvorgänge, die unter die Bedingungen des Artikel 34 UZK-DA fallen, sind nicht ausreichend („Minimalbehandlungen“), um den Ursprung „im eigenen Betrieb“, das heißt in Deutschland zu begründen.
Für einige Waren gelten in besonderen Fällen spezielle Vorschriften – Anhang 22-01 UZK-DA. Betroffen sind Waren der Kapitel 2, 4, 9, 14, 17, 20, 22, 34, 35, 42, 49, 50,5 1, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 69, 71, 72, 73, 82, 84, 85, 90, 91, 94.
Artikel 60 UZK – Ursprungserwerb
  1. Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
  2. Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Artikel 61 UZK – Ursprungserwerb
  1. Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.
Artikel 31 UZK-DA
In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
  1. in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
  7. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
  8. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
  9. Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
Artikel 32 UZK-DA
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder das durch diese Regeln ermittelt wird.
Artikel 34 UZK-DA
Minimalbehandlungen (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
  2. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
  3. Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  4. Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
  5. Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
  6. einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
  7. Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
  8. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.
Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.“
Die IHK ist berechtigt, die Herstellung im eigenen Betrieb, das heißt die Produktionsabläufe zu überprüfen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.