Ursprungsnachweise

Das in Ursprungszeugnissen und anderen Export-Papieren (zum Beispiel Handelsrechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Nachweisen belegt werden, wenn die versandten Waren nicht „im eigenen Betrieb“ hergestellt wurden. Diese Regelung gilt auch für Waren, die in einem Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden.
Korrekte Ursprungsnachweise, die von der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK) anerkannt werden dürfen, sind:
  • Ursprungszeugnisse
  •  (Langzeit)-Erklärungen IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, präferenzielle Ursprungserklärungen von Ermächtigten Ausführern oder Erklärungen zum Ursprung von Registrierten Ausführern
Liegen Ihnen darüber hinaus andere Dokumente vor, die ein Ursprungsland ausweisen, sprechen Sie uns bitte an.
Kann das Ursprungsland nicht korrekt nachgewiesen werden, dürfen Ursprungszeugnisse und andere Dokumente nicht von der IHK bescheinigt werden.
Werden in einem Ursprungszeugnis oder anderen Dokumenten auf Firmenbogen, die von der IHK beglaubigt werden sollen, weitere Angaben gemacht, wird zum Beispiel der Hersteller der Waren angegeben, so sind diese Angaben ebenfalls nachzuweisen. Die Hersteller-Angaben müssen durch eine schriftliche Erklärung des Lieferanten, in der der Hersteller namentlich benannt ist, nachgewiesen werden.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juli 2023